Mainz – Das Jobcenter Mainz muss die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 28.01.2016 (Az. S 8 AS 1064/14) entschieden.
Geklagt hatte eine Alleinerziehende aus Mainz, die Bezieherin von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung im Stadtteil Hartenberg-Münchfeld, sondern in Bretzenheim erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahver-kehrs, was das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf, dass die Beförderungskosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien, ablehnte. Das Sozialgericht hat die Klage der Mutter abgewiesen. Die Beförderungskosten könnten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden. Ein gesonderter Mehrbedarf wegen der Fahrkosten sei nicht zu bewilligen, da dieser nicht unabweisbar sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden.