Darmstadt – Die Vereinigung der Laufveranstalter GRR (German Road Races) hat im Verbund mit im Laufsport führenden Vereinen, Trainern und Athleten ein Konzept für die Entwicklung des Crosslaufes entworfen – und fordert den DLV zur Erarbeitung eines neuzeitlichen Konzepts für den Mittel- und Langstreckenlauf auf.
Seit Jahren sind die Ergebnisse bei internationalen Auftritten im Crosslauf (und darüber hinaus im gesamten Laufbereich, Ausnahmen gibt jedoch, erfreulicherweise) eher unbefriedigend. Die Verfasser des Konzepts sehen den Crosslauf mit seinen vielfältigen, leistungsentwickelnden Facetten als wichtige Vorbereitungsstufe für eine erfolgreiche Bahn und Straßenlaufsaison an.
Ein Konzept kann jedoch nur dann greifen, wenn dieses einher geht mit grundsätzlichen Änderungen beim Verhältnis des Dachverbandes zu seinen Athleten/Innen, deren Vereine und den die Arbeit vor Ort leistenden Trainern. Der moderne Leistungssport bringt es aber auch mit sich, dass der traditionelle Begriff des Amateursportlers nicht mehr zielführend ist, so müssen die Rollen der beteiligten Institutionen „Athlet“, „Verein“ und „Verband“ dringend neu geschrieben werden. Deshalb erfolgt zum entwickelten Cross-Konzept, das German Road Races (GRR) e.V. zusammen mit im Laufsport führenden Vereinen, Trainern und Athleten entworfen hat, vorgestellt eine Präambel. Der Dachverband wird zudem aufgefordert, ein neuzeitliches Konzept für den Bereich Mittel- und Langstrecke zu erarbeiten.
A Präambel
Status der Athleten/Innen
International auftretende Läufer/Innen sind freie Unternehmer in Sachen Laufen. Sie bestreiten mit ihrer Tätigkeit Laufen teilweise bis ganz ihren Lebensunterhalt. Die allgemeine Rechtsprechung stuft sie deshalb auch als Berufssportler ein. Dafür sind sie steuerpflichtig.
Die kompletten Einkommen, seien es Förderungen, Sponsoring-Beträge, Sachzuwendungen oder auch Antritts- und Siegprämien müssen versteuert werden.
Startrechte der Athleten/Innen Athleten/Innen besitzen das Recht, von ihrem Verein (in Deutschland zwingend erforderlich für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit) für nationale und internationale Wettbewerbe und vom Dachverband Deutscher Leichtathletik-Verband (im folgenden DLV) für internationale Meisterschaften gemeldet zu werden, sofern sie die Ausschreibungsbestimmungen in Form der Qualifikationsnormen (national) und entry standards (international) erfüllen.
Aufgaben des DLV
Neben der ihm freigestellten Förderung von den in Kadern berufenen Athleten/Innen sollte der DLV in seiner Satzung verankern, dass er die Rechte seiner Mitglieder (dazu gehören alle angegliederten Vereine und damit auch die Athleten/Innen) anerkennt und gegebenenfalls fördert.
Treten die Athleten/Innen innerhalb einer Nationalmannschaft auf, verlieren sie entsprechend der gültigen Athletenvereinbarungen Persönlichkeitsrechte mit entsprechenden finanziellen Verlusten, die in anderen Sportarten den Athleten/Innen bzw. Vereinen in Form von entsprechenden Entschädigungen vergütet werden. Eine Entschädigung seitens des DLV ist somit auch in der Leichtathletik, insbesondere im Laufbereich, gerechtfertigt.
Der DLV tritt gegenüber internationalen Partnern als Monopolist auf. Ein Wechsel des Dachverbandes seitens der Athleten/Innen und derer Vereine ist nicht möglich. Die Interessen der Athleten/Innen werden gegenüber internationalen Partnern ausschließlich vom DLV vertreten. Eines dieser Rechte ist das Startrecht bei internationalen Meisterschaften, sofern alle internationalen Anforderungen laut internationaler entry standards erfüllt sind.
Aufgabe des DLV ist es laut Satzung, „Deutsche Leichtathleten für die von der IAAF und der EAA ausgeschriebenen Veranstaltungen auszuwählen, auf diese vorzubereiten und sie während dieser Veranstaltungen zu betreuen. Darüber hinaus Länderkämpfe abzuschließen und durchzuführen. Dazu gehört auch, die Athleten für diese Länderkämpfe auszuwählen, sie darauf vorzubereiten und zu betreuen.“ Dies beinhaltet nicht, entsprechende internationale Anforderungen sowohl bei der Qualität der Leistung zu verschärfen als auch den Zeitraum der Erfüllung zu verkürzen. Das käme ansonsten einem Berufsverbot gleich.
Für die Auswahl der Athleten/Innen für internationalen Meisterschaften, sofern sich mehr Athleten/Innen als die von den jeweiligen entry standards angebotenen nationalen Startplätze qualifiziert haben, hat der DLV die Aufgabe, diese anhand von eigenen Nominierungsrichtlinien auszuwählen, aber nicht das Recht, deren Teilnahme aus irgendwelchen Gründen national gesondert einzuschränken.