Kreis Südliche Weinstraße – Der Kreisausschuss hat dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und der damit verbundenen Zahlung der Abfindung an einen ehemaligen Lehrer der Kreismusikschule zugestimmt. Da der Vergleich von beiden Parteien nicht widerrufen wurde, ist dieser nun rechtskräftig.
Gegen den seit 1992 in Teilzeit beschäftigten Kreismusikschullehrer war eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung ausgesprochen worden, da der Lehrer in einer Unterrichtsstunde.
einen Schüler mehrfach in den Schwitzkasten genommen haben soll. Die Verwaltung war von dem Vorfall durch die Eltern unterrichtet worden. Außerdem ging ein weiterer Brief eines Vaters ein, dessen Kind sich ebenfalls in dieser Unterrichtsstunde befand, der die Vorwürfe bestätigte.
In einer schriftlichen Stellungnahme hatte der Musikschullehrer die Vorwürfe nicht bestritten, da dies seiner Meinung nach zur Veranschaulichung diene und die Schüler diese Anschauung „bisher immer lustig“ fanden, was darauf hindeutete, dass ein Übergriff dieser Art schon häufiger stattfand. Daraufhin wurde dem Lehrer fristlos gekündigt und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – hiergegen reichte er eine Kündigungsschutzklage ein.
Der vorsitzende Richter bemängelte bei dem Kammertermin das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Er war der Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Kinder, wiedergegeben durch die Eltern, genauer zu prüfen gewesen wäre. Gleichzeitig gab der Vorsitzende an, dass es sich zweifelsfrei um ein äußerst unpädagogisches Verhalten des Lehrers handle.
Das Gericht schlug einen Vergleich vor: Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2015 (statt fristloser Kündigung mit Ablauf des 07.05.2015), die Zahlung einer Abfindung und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses der Note gut.
Der Kreisausschuss stimmte dem Vergleich zu. Gleichzeitig besteht in der Verwaltung Einigkeit darüber, dass ein Musikschullehrer Freude und Spaß an der Musik vermitteln muss. Ein solcher Übergriff sei deshalb keinesfalls zu akzeptieren und das Risiko einer Wiederholung könne nicht gerechtfertigt werden.