Beschlagnahme
Beschlagnahme

Mannheim (ots) – Am Mittwochnachmittag, den 05.04.2017 gelang der Ermittlungsgruppe Rauschgift ein Schlag gegen die Betäubungsmittelkriminalität.

Der Aktion vorausgegangen waren mehrwöchige intensive Ermittlungen. Auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in Mannheim wurden drei Tatverdächtige einer schlagartigen Kontrolle unterzogen, als sie einem vermeintlichen Aufkäufer Kokain für 20.000 Euro liefern wollten. Bei dem 19-jährigen, aus dem Irak stammenden Beschuldigten wurde eine ungeladene Schusswaffe aufgefunden, sein 21-jähriger Bruder hatte die hierfür erforderliche Munition bei sich.

Ein 24-jähriger Deutscher syrischer Abstammung hatte ein Messer bei sich, außerdem fanden sich etwa 500 Gramm Kokain in seinem BMW. Im Alfa Romeo der beiden Brüder befanden sich zudem 330 Gramm Marihuana und 1.350 Euro mutmaßliches Dealgeld.

Die Verdächtigen wurden vorläufig festgenommen und die festgestellten Beweismittel sowie die beiden Fahrzeuge beschlagnahmt. Im Anschluss wurden die Wohnungen der Verdächtigen durchsucht. Alle drei Verdächtigen wurden am 06.04.2017 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Mannheim vorgeführt. Dieser erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim Haftbefehle wegen des dringenden Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mindeststrafdrohung 5 Jahre Freiheitsstrafe) bei bestehender Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Anschließend wurden sie in Justizvollzugsanstalten eingeliefert.

Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Ermittlungsgruppe Rauschgift geführt.

Erläuterung:

§ 30a Betäubungsmittelgesetz lautet: (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) Ebenso wird bestraft, wer – 1.(…) – 2.mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt (…) und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.