Mainz – Wer das Benzin für seinen Dienstwagen aus der privaten Tasche bezahlt, kann Steuern sparen, erklärt der Steuerzahlerbund unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Mit dem Urteil schlug das Gericht eine ganz neue Linie ein. Bisher berücksichtigte das Finanzamt nur pauschale Nutzungsentgelte steuermindernd, nicht aber individuelle Kraftstoffkosten.
Im konkreten Fall teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten für den Firmenwagen. Der Arbeitnehmer zahlte die Tankkosten, der Arbeitgeber übernahm die Anschaffungskosten und sonstige Aufwendungen für den Firmenwagen. Da der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste er diesen Nutzungsvorteil mit der sog. 1 %-Regelung versteuern. Der Arbeitnehmer verlangte vom Finanzamt, dass dann aber auch die selbst bezahlten Benzinkosten berücksichtigt werden. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Schließlich sollen Arbeitnehmer, die die Benzinkosten für den Firmenwagen selbst zahlen müssen und Mitarbeiter, bei denen der Arbeitgeber alle Kosten übernimmt, nicht schlechter behandelt werden (Bundesfinanzhof – VI R 2/15).
Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert, bleibt abzuwarten. Betroffene Dienstwagenfahrer sollten die selbst gezahlten Kosten dennoch in der Steuererklärung angeben und die Minderung des geldwerten Vorteils verlangen, rät der Steuerzahlerbund. Verweigert das Finanzamt die Berücksichtigung der Kosten, kann mit Hinweis auf das Urteil Einspruch eingelegt werden. Wichtig: Der Vorteil aus der Firmenwagenversteuerung kann maximal auf null gemindert werden. Das heißt, mehr als das was versteuert wurde, gibt es nicht zurück – auch das geht aus dem Urteil hervor.