Karlsruhe – Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil die Klage eines Karlsruher Unternehmens abgewiesen, mit der es begehrt hatte, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
15. Dezember 2008 zum Bau des Stadtbahntunnels um eine Entschädigungsregelung für Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zu ergänzen.
Der Planfeststellungsbeschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung von Tunnelanlagen, in denen die S- und Straßenbahnen in Zukunft die Karlsruher Innenstadt durchqueren sollen. Er enthält u.a. Nebenbestimmungen zur Vermeidung und Begrenzung von Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Eigentums regelt er in Nr. A. III. 11. u.a.: „Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“.
Während der Bauarbeiten für die Tunnelanlagen auf dem Europaplatz betrieb die Klägerin in der Postgalerie einen Fachmarkt für Elektrogeräte. Dieser erlitt nach dem Vortrag der Klägerin während der Zeit zwischen der Errichtung der Baustelle im April 2010 und der Schließung des Fachmarkts in der Postgalerie zum 21. Dezember 2011 Umsatzeinbußen, die die Klägerin auf die mit der Baustelle einhergehenden Beeinträchtigungen zurückführt. Mit ihrer Klage begehrte sie unter Berufung auf die Regelung Nr. A. III. 11. des Planfeststellungsbeschlusses eine ergänzende Entschädigungsregelung für die mit den Umsatzeinbußen einhergehenden Ertragsminderungen von ca. 14% im Vergleich zu dem vor Beginn der Bauarbeiten erzielten Rohgewinn.
Zur Begründung der Klagabweisung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Nr. A. III.11 des Planfeststellungsbeschlusses vorbehaltene Entschädigungsregelung erfasse nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Beeinträchtigungen des Eigentums, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten gewesen seien. Dazu gehörten nicht solche, die im Planfeststellungsbeschluss durch Schutzauflagen abgemildert oder jedenfalls im Rahmen der fachplanerischen Abwägung als zumutbar angesehen worden seien. Ob dieser Vorbehalt rechtmäßig verfügt worden sei, habe der Senat infolge der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, den die Klägerin nicht angefochten habe, nicht zu überprüfen. Derartige, damals nicht zu erwartende Beeinträchtigungen des Eigentums habe die Klägerin nicht dargelegt. Das gelte insbesondere für die von ihr geltend gemachten Umsatzeinbußen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebes durch den Bau eines planfestgestellten Vorhabens sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Das Eigentumsgrundrecht schütze nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien. Denn diese gehörten nicht zum rechtlich geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Anderes käme hier allenfalls bei einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes durch Baumaßnahmen in Betracht. Dafür sei hier aber nichts erkennbar. Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen „Entschädigungsmanagement“ beanspruchen könne, könne dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage sei nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 907/15).