Bonn – Die Generalzolldirektion hat am 1. Mai 2017 das Online-Erfassungsportal zur Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gestartet. Dieses steht jetzt allen Betrieben zur Verfügung, die Meldepflichten nach der EnSTransV zu erfüllen haben.
Das neue Portal vereinfacht die Erhebung und Bearbeitung der gesetzlich erforderlichen Meldungen. Die betroffenen Betriebe können damit ihren Verpflichtungen nach der EnSTransV ohne besondere IT-technische Voraussetzungen oder spezielle Software komfortabel und sicher online nachkommen.
Lediglich bei der erstmaligen Nutzung ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Benutzerkontos und dessen Freischaltung durch das zuständige Hauptzollamt erforderlich.
Die Meldung nach den §§ 4 und 5 EnSTransV kann somit ab sofort, also deutlich vor dem Abgabestichtag am 30. Juni 2017, ohne großen Aufwand papierlos und ganz einfach abgegeben werden.
Die Beantragung einer Befreiung von der Meldepflicht (§ 6 EnSTransV), die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich für drei Kalenderjahre in Anspruch genommen werden kann, wird mit dem neuen Online-Verfahren ebenfalls unbürokratisch möglich.
Sowohl auf Seiten der Wirtschaft als auch bei der Zollverwaltung lassen sich durch das Erfassungsportal die Bearbeitungszeiten im Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten deutlich reduzieren.
Über die Internetadresse https://enstransv.zoll.de ist das Erfassungsportal zur EnSTransV ab sofort erreichbar.
Zusatzinformation:
Mit der EnSTransV wurden die aus dem Beihilfereformprojekt der Europäischen Kommission 2014 resultierenden Transparenzvorschriften für staatliche Beihilfen umgesetzt. Danach sind seit dem 1. Juli 2016 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Aufzeichnungen über staatliche Beihilfen zu führen und diese – zumindest in Teilen – der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.
Das Energie- und Stromsteuerrecht enthält insgesamt 15 als staatliche Beihilfen einzuordnende Begünstigungstatbestände für die seitens der Beihilfeempfänger Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Zoll abgegeben werden müssen.