Mainz – Ob eine gesetzliche Krankenversicherung das Foto eines Versicherten, das auf der elektronischen Gesundheitskarte abgebildet ist, dauerhaft speichern darf, hatte die 14. Kammer des Sozialgerichts (SG) heute zu entscheiden.
Der Kläger verlangt, dass die Krankenkasse sein Foto, welches er zur Erstellung seiner Gesundheitskarte übersandte, vom Server der Krankenkasse gelöscht wird. Er argumentierte über seinen Anwalt, daß ein Foto nicht sicher genug gegen Datendiebstahl gesichert sei. Der Kläger arbeitet seit 30 Jahren im IT Bereich und hat so gut wie keine digitalen Daten im Netz. Er sei in keinem sozialen Netzwerk und auch anderweitig seien keine Daten über ihn im Internet zu finden. Der Haupteinwand der Klägerseite ist, daß das Foto auf dem Server eines externen Dienstleister gespeichert ist und daher nicht sicher sei. Wenn eine Ersatzkarte nötig wäre, würde der Kläger erneut ein Bild zur einmaligen Erstellung der Karte übermitteln.
Die Krankenkasse argumentierte, daß außer dem Bild noch andere sensible Daten auf dem Server ruhen, die gemäß des Bundesdatenschutzgesetztes gesichert seien. Desweiteren hätten Verweigerer für ein Foto auf der Gesundheitskarte keinen Rechtsanspruch auf Behandlung. Andere Kassen setzten das rigoros durch, die beklagte Krankenkasse tue das nicht, sondern erstellt für diesen Fall eine Versicherungs-/Deckungszusage für die einzelne Behandlung aus. Der Versicherte müsse aber für jeden Arztbesuch erneut eine solche Bestätigung einholen.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Profit, klärte Fragen mit der beklagten Krankenkasse und hörte sich noch einmal die Argumente des Klägers an, um sich dann zur Beratung zurück zu ziehen.
Das Urteil (AZ. S14 KR 477/15) erging nach kurzer Beratung und ist in diesem Fall eine Einzelfallentscheidung und kein Grundsatzurteil. Die Techniker Krankenkasse muß das Foto des Klägers löschen.