Neustadt an der Weinstraße / Rohrbach / Landau – Die Stadt Landau hat mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die vom Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 zum Umbau des Fachmarktzentrums in Rohrbach keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Antrag der Stadt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016, mit der dem beigeladenen Bauherrn der Umbau, die Erweiterung und die Neuordnung der Stellplätze des schon seit mehr als 50 Jahren bestehenden Fachmarktcenters in Rohrbach genehmigt wurde, mit Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig abgelehnt.
Nachdem mit der Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 zunächst die Herstellung einer Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 9.450 qm zugelassen worden war, von der 6.187 qm auf den Modepark Röther (sog. Mieter 1) entfielen, erteilte das Bauamt des Landkreises Südliche Weinstraße aufgrund eines entsprechenden Tekturantrags der Bauherrin vom März 2017 am 26. April 2017 eine Änderungsbaugenehmigung zur „Verkleinerung der Verkaufsfläche (Mieter 1) auf dem Flurstück 529/25 in Rohrbach, Hauptstraße 93“. Danach ist jetzt eine geringere Gesamtverkaufsfläche von 8.481,33 qm genehmigt; auf den Modepark Röther entfallen davon 5.022,91 qm. Die notwendige Anzahl an Stellplätzen wird mit 566 (statt zuvor 637) angegeben. Der in den am 1. Dezember 2016 genehmigten Plänen noch enthaltene südwestliche Erweiterungsbau mit ca. 1000 qm Verkaufsfläche ist zugunsten einer Grünfläche entfallen. Diese Maße entsprechen weitgehend dem, was bereits in einem Bauvorbescheid an die Bauherrin vom 26. Januar 2016, gegen den die Stadt Landau im Februar 2017 noch nachträglich Widerspruch erhoben hat, für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt worden war. Die Änderungsbaugenehmigung nimmt, soweit in ihr keine Neuregelungen getroffen wurden, auf die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 und deren Nebenbestimmungen Bezug. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhoben gegen diese Änderungsbaugenehmigung, die auch der Antragstellerin zugestellt wurde, rechtzeitig Widerspruch.
Im vorliegenden Verfahren hielten sie ausdrücklich den schon zu Verfahrensbeginn angekündigten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die ursprüngliche Genehmigung vom 1. Dezember 2016 aufrecht, behielten sich aber vor, gegen die Änderungsbaugenehmigung ein eigenes Eilverfahren anzustrengen.
Das Gericht befand, dass für eine Entscheidung über den unveränderten Antrag kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, weil die Genehmigung vom 1. Dezember 2016 in ihrer damaligen Form, gegen die sich der Widerspruch vom Dezember 2016 allein richtet, nicht mehr existiere. Die Änderungsbaugenehmigung trete auch nicht vollumfänglich an deren Stelle, sondern modifiziere sie. Die bauaufsichtliche Zulassung des von der Antragstellerin beanstandeten Bauvorhabens sei demnach nun durch die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 26. April 2017 erfolgt. Da die Antragstellerin ihren Antrag jedoch nicht geändert bzw. erweitert habe, sei dem Gericht im vorliegenden Verfahren die Beurteilung der aufgeworfenen Sachfragen, insbesondere der geltend gemachten Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch, verwehrt.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 5 L 183/17.NW –