Baden-Württemberg: Zusätzliche Lkw-Fahrverbote in der Ferienreisezeit

Symbolbild (Foto: Pixabay)
Symbolbild (Foto: Pixabay)

Karlsruhe – Das Regierungspräsidium Karlsruhe weist darauf hin, dass zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August 2017 aufgrund der Ferienreiseverordnung Beschränkungen für den schweren Lkw-Verkehr gelten. Die Maßnahmen sind für einen reibungslosen Ferienreiseverkehr notwendig.

Im Regierungsbezirk Karlsruhe sind die Bundesautobahnen A 8 und A 61 komplett von dem Verbot betroffen. Im Zuge der A 5 im Regierungsbezirk Karlsruhe ist der Abschnitt zwischen dem Darmstädter Kreuz (Hessen) und Karlsruhe-Süd vom Verbot umfasst. Für die Autobahn A 6 gilt das Verbot zwischen der Anschlussstelle Schwetzingen/Hockenheim und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Süd (Bayern).

Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

Vom Verbot betroffene Fahrzeuge:

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

Verbotszeitraum:
Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2017 jeweils von 07.00 bis 20.00 Uhr.
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
In dringenden Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Bundesgebietes aufgenommen, so ist der Antrag an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.

Generelle Freistellung:
Das Verbot gilt nicht für

a) den kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger sowie für den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).

b) die Beförderung von
 – frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
 – frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
 – frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
 – leichtverderblichem Obst und Gemüse.

c) Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Buchstabe b) stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Sonntagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.