Koblenz – Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens geführte Ermittlungsverfahren gegen drei in Hessen wohnhafte Beschuldigte im Alter von 21, 24 und 37 Jahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt.
In der Nacht vom 01. auf den 02.06.2017 wurden die beiden 21 und 24 Jahre alten Beschuldigten, die sichtbar Zugangsberechtigungsausweise zum Gelände der Großveranstaltung „Rock am Ring“ trugen, an einer Tankstelle in Koblenz durch die Polizei kontrolliert. Die daraufhin durch die Polizei routinemäßig durchgeführten Überprüfungen ergaben insbesondere, dass eine Akkreditierung des 21jährigen Beschuldigten durch den Veranstalter von „Rock am Ring“ mit den polizeilich festgestellten Personalien nicht nachzuweisen war. Außerdem lagen gegen den 24 Jahre alten Beschuldigten sowie seinen Bruder nicht unerhebliche Erkenntnisse im Staatsschutzbereich vor. Weiterhin wurde bekannt, dass die beiden Beschuldigten am Abend des 01.06.2017 vorzeitig das Veranstaltungsgelände am Nürburgring verlassen hatten. Auch erschien auffällig, dass der 37jährige Beschuldigte ausschließlich zu dem Zweck aus Osthessen nach Koblenz gekommen sein soll, um die anderen Beschuldigten nach Frankfurt am Main zu fahren.
Diese Umstände führten schließlich in ihrer Gesamtbewertung zur vorübergehenden vorläufigen Festnahme aller Beschuldigten mit deren anschließenden verantwortlichen Vernehmungen, Durchsuchungen ihrer Wohnungen sowie Auswertung der dabei sichergestellten Gegenstände, vor allem der Kommunikationsmittel der Beschuldigten.
Die von Anfang an kooperativen Beschuldigten machten in ihren verantwortlichen Vernehmungen unabhängig voneinander glaubhafte Angaben, die durch die weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt wurden. Geklärt wurden namentlich alle oben dargestellten Umstände, die Anlass zur Durchführung sämtlicher polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen waren.
Die Ermittlungen haben im Einzelnen folgendes ergeben:
Weder bei den Durchsuchungen der Wohnungen der drei Beschuldigten noch bei der nachfolgenden Auswertung der dabei sichergestellten Gegenstände, vor allem der Kommunikationsmittel der Beschuldigten sind Hinweise auf den Besitz oder das Überlassen von Sprengstoff an andere Personen gefunden worden.
Zur fehlerhaften Erfassung der Personalien des 21jährigen Beschuldigten für dessen Zugangsausweis auf das Veranstaltungsgelände war es aufgrund eines Missverständnisses bei der nur mündlichen Angabe seiner Personalien bei der kurzfristig am 31.05.2017 erfolgten Akkreditierung gekommen. Hierbei waren sowohl sein Name als auch seine Wohnanschrift unzutreffend erfasst worden.
Die beiden jüngeren Beschuldigten waren am Abend des 01.06. 2017 vorzeitig abgereist, weil sie sowohl mit den angetroffenen Arbeitsbedingungen vor Ort als auch dem tatsächlich erfolgten Arbeitseinsatz unzufrieden waren.
Die beiden jüngeren Beschuldigten und der 37jährige Beschuldigte haben sich vor der polizeilichen Kontrolle in Koblenz nicht gekannt. Die Fahrt des 37jährigen Beschuldigten von Koblenz nach Frankfurt war den Ermittlungen zu Folge von seinem Arbeitgeber organisiert worden. Grund hierfür war, dass dieser zwei andere Arbeiter nach Koblenz fahren und bei dieser Gelegenheit die dort wartenden Mitbeschuldigten mit nach Frankfurt nehmen sollte.
Somit kann nach dem Ergebnis aller durchgeführten Ermittlungen die aufgrund tatsächlicher Unstimmigkeiten in der Nacht zum 02.06.2017 nicht auszuschließende Verstrickung der drei Beschuldigten in strafrechtlich relevante, insbesondere terroristische Aktivitäten im Zusammenhang mit der Großveranstaltung „Rock am Ring“ ausgeschlossen werden.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens macht sich gemäß § 310 Absatz 1 Ziffer 2 Strafgesetzbuch u.a. derjenige strafbar, der sich zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion Sprengstoffe verschafft oder der Sprengstoffe verwahrt oder der Sprengstoffe einem anderen überlässt.
Ein Ermittlungsverfahren ist nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung einzustellen, wenn die durchgeführten Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein strafbares Verhalten von Beschuldigten ausgeschlossen werden kann.