Stuttgart – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Volksbank Reutlingen eine Unterlassungsklage beim Landgericht Tübingen eingereicht. Die Volksbank Reutlingen hatte nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihren Preisaushang zwar geändert und die zuvor für Tages- und Festgeldkonten eingeführten Negativzinsen zurückgenommen, die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben.
„Wir lassen jetzt gerichtlich überprüfen, ob Negativzinsen für Geldanlagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam eingeführt werden können“, erläutert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das weitere Vorgehen. Daher hat die Verbraucherzentrale am 05.07.2017 Klage beim LG Tübingen eingereicht. Die Volksbank Reutlingen ist nicht die erste und nicht die einzige Bank, die Negativzinsen eingeführt hat. „Wir gehen davon aus, mit diesem Verfahren einen Schritt weiterzukommen und einige Fragen zur Zulässigkeit von Negativzinsen zu Gunsten der Verbraucher klären zu können“, kommentiert Nauhauser.
Zum rechtlichen Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann gegen rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Die Negativzinsen im Preisaushang der Volksbank unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle nach §307 BGB. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist ein Negativzins mit dem Grundgedanken des §488 BGB nicht zu vereinbaren. Denn nach §488 BGB wird (nur) der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall als Darlehensgeber anzusehen und können somit durch eine Klausel in den AGB nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Daher geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass diese Klauseln rechtswidrig und somit unwirksam sind.