Fachmarktzentrum Rohrbach: Oberverwaltungsgericht entscheidet – Eilantrag der Stadt Landau bleibt ohne Erfolg

Rohrbach / Landau / Koblenz – Der Eilantrag der Stadt Landau gegen die vom Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Baugenehmigung für den Umbau des Fachmarktzentrums in Rohrbach bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 26. Juli 2017.

Landrätin Riedmaier: „Ich begrüße die klaren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, weil damit auf einer ordentlichen Grundlage die Arbeiten zur Reaktivierung des ehemaligen REAL-Geländes zu einem Fachmarktzentrum fortgesetzt werden können. Ich freue mich sehr für Rohrbach! Auch die Tatsache, dass die vorbereitenden intensiven Arbeiten unserer Bauabteilung und unserer Rechtsberater durch die Gerichte bestätigt wurden, ist eine Befriedigung, die jetzt hoffentlich einer Befriedung der Konfliktlage zwischen Stadt und Kreis dient. Das jedenfalls ist meine große Hoffnung.“

Hinsichtlich des Eilantrags gegen die ursprüngliche Baugenehmigung teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz. Soweit die Stadt Landau sich nunmehr hilfsweise auch gegen die Baugenehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung wende, sei ihr Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet, weil ihr Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des (modifizierten) Bauvorhabens der beigeladenen Firma in der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung werde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens stehe gegenüber der Antragstellerin aufgrund des Bauvorbescheids vom 26. Januar 2016 bestandskräftig fest. Der gegen den Bauvorbescheid im Februar 2017 von ihr erhobene Widerspruch, der ihr bereits Anfang Februar 2016 zugestellt worden sei, sei offensichtlich verfristet. Mit dem Bauvorbescheid sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angefragten Bauvorhabens umfassend bestätigt worden. Der Gegenstand der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 26. April 2017 stimme mit dem Gegenstand des Bauvorbescheids überein. Dies gelte insbesondere für die Größe der jeweiligen Verkaufsflächen für die einzelnen Mieter des Fachmarktzentrums. Die genehmigten Verkaufsflächen blieben sämtlich hinter den im Bauvorbescheid gebilligten Verkaufsflächen zurück.