Koblenz / Landau – Der Eilantrag der Stadt Landau gegen die vom Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Baugenehmigung für den Umbau des Fachmarktzentrums in Rohrbach (Verbandsgemeinde Herxheim) bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Anfang Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma eine Bauvoranfrage, ob der Umbau des bestehenden Einkaufszentrums in Rohrbach zu einem Fachmarktzentrum – mit einem Modefachmarkt, zwei Lebensmittelmärkten und einem Drogeriefachmarkt – planungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erteilte der Landkreis Südliche Weinstraße hierzu einen positiven Bauvorbescheid, der auch der Stadt Landau Anfang Februar 2016 zugestellt wurde. Auf ihren Antrag genehmigte der Landkreis der beigeladenen Firma am 1. Dezember 2016 den Umbau des Fachmarktzentrums. Gegen diese Baugenehmigung legte die Stadt Landau Widerspruch ein. Im Februar 2017 erhob sie auch gegen den genannten Bauvorbescheid Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung. Auf entsprechenden Antrag der beigeladenen Firma erließ der Landkreis am 26. April 2017 eine Änderungsbaugenehmigung, die nur noch eine gegenüber der ursprünglichen Genehmigung verkleinerte Verkaufsfläche zuließ. Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 20/2017). Die hiergegen eingelegte Beschwerde, mit der die Stadt Landau ihr Eilrechtschutzbegehren hilfsweise auch auf die Änderungsbaugenehmigung erstreckte, wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Hinsichtlich des Eilantrags gegen die ursprüngliche Baugenehmigung teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz. Soweit die Stadt Landau sich nunmehr hilfsweise auch gegen die Baugenehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung wende, sei ihr Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet, weil ihr Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des (modifizierten) Bauvorhabens der beigeladenen Firma in der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung werde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens stehe gegenüber der Antragstellerin aufgrund des Bauvorbescheids vom 26. Januar 2016 bestandskräftig fest. Der gegen den Bauvorbescheid im Februar 2017 von ihr erhobene Widerspruch, der ihr bereits Anfang Februar 2016 zugestellt worden sei, sei offensichtlich verfristet. Mit dem Bauvorbescheid sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angefragten Bauvorhabens umfassend bestätigt worden. Der Gegenstand der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 26. April 2017 stimme mit dem Gegenstand des Bauvorbescheids überein. Dies gelte insbesondere für die Größe der jeweiligen Verkaufsflächen für die einzelnen Mieter des Fachmarktzentrums. Die genehmigten Verkaufsflächen blieben sämtlich hinter den im Bauvorbescheid gebilligten Verkaufsflächen zurück.
Beschluss vom 26. Juli 2017, Aktenzeichen: 8 B 11235/17.OVG