Mainz – Ein abgelehnter Bewerber um einen Platz auf dem Mainzer Weihnachtsmarkt für den Zeitraum 2015 bis 2017 hat keinen Anspruch auf erneute (vorläufige) Entscheidung über seine Zulassung. Das von der Stadt Mainz durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem ersten Eilverfahren unterlegener Marktbewerber.
Der Antragsteller hatte sich in der Kategorie „Fleisch- und Wurstimbiss“ um einen Standplatz auf dem Mainzer Weihnachtsmarkt beworben. Weil es einen Bewerberüberhang in dieser Angebotsgruppe gab, traf die Stadt Mainz nach dem Kriterium „Attraktivität des Angebotskonzepts“ eine Auswahlentscheidung unter allen Konkurrenten der Gruppe. Hiernach erhielten vier Bewerber eine Zulassung, der Antragsteller konnte sich nicht durchsetzen. Den Eilantrag des Antragstellers auf eine nochmalige Entscheidung der Antragsgegnerin – die Stadt Mainz – über seine Zulassung lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung über die Zulassung von Standbetreibern auf ihrem Weihnachtsmarkt für die Jahre 2015 bis 2017 in einem fairen und transparenten Auswahlverfahren getroffen. Die maßgeblichen Auswahlgesichtspunkte seien interessierten Standbetreibern so rechtzeitig bekannt gegeben worden, dass sie sich mit ihrer Bewerbung darauf hätten einstellen können. Das von der Stadt im Rahmen ihres Bewertungsspielraums vorgesehene alleinige Auswahlkriterium der „Attraktivität des Angebotskonzepts“ sei zulässig, denn es werde dem angestrebten Ziel der größtmöglichen Attraktivität des Weihnachtsmarkts in besonderem Maße gerecht. Es diene ebenso der Marktfreiheit, weil es jedem (ggfls. auch neuem) Bewerber aufgrund allein von ihm zu beeinflussender Faktoren eine Zulassungschance eröffne. Die Antragsgegnerin sei auch insoweit verfahrensfehlerfrei – ihren weiten Beurteilungsspielraum wahrend – vorgegangen, als sie die Attraktivität der von den Bewerbern vorgelegten Angebotskonzepte unter den Gesichtspunkten der Betriebsidee, der Betriebsausstattung und -gestaltung, des Sortiments sowie der Betriebsführung betrachtet und ihr Gesamturteil in einer Note zusammengefasst habe. Soweit der Antragsteller sein Angebotskonzept im Einzelnen etwa im Vergleich zu Konkurrenten als nicht ausreichend beachtet ansehe, sei auch die konkrete Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Antragsgegnerin stehe ein Beurteilungsspielraum auch hinsichtlich der Frage der Attraktivität der abgegebenen Angebote zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Es obliege der Einschätzung des Marktbetreibers, was er vor dem Hintergrund des von ihm verfolgten Marktzwecks bei einer Gesamtschau des Angebotkonzepts eines Bewerbers als attraktiv ansehe und welche Aspekte von maßgeblicher Bedeutung für die Auswahl sein sollten. Der Marktbetreiber sei nicht gehindert, noch so geringfügige Unterschiede in den Bewerbungen unterschiedlich zu gewichten.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18. September 2015, 3 L 745/15.MZ)