Heidelberg – Ein Investor plant, im Kranichweg auf einer zurzeit als Parkplatz genutzten öffentlichen Fläche einen neuen Nahversorgungsmarkt zu errichten. Hierfür muss ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Der Gemeinderat hat am 13. März 2014 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Pfaffengrund – Nahversorgungsmarkt Kranichweg“ beschlossen. Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sollen nun im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf einer Bürgerveranstaltung am Mittwoch, 16. September 2015, um 18 Uhr im Gesellschaftshaus Pfaffengrund, Schwalbenweg 1/2, 69123 Heidelberg, öffentlich erläutert werden. Im Anschluss besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Alle Bürgerinnen und Bürger sind zu der Veranstaltung herzlich eingeladen.
Offenlage im Technischen Bürgeramt und im Internet
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen noch bis einschließlich 18. September 2015 im Internet unter www.heidelberg.de/bekanntmachungen sowie im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einzusehen. Das Technische Bürgeramt im Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg-Altstadt, ist montags und freitags von 8 bis 12 Uhr, dienstags und mittwochs von 8 bis 16 Uhr sowie donnerstags von 8 bis 17.30 Uhr geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten werden Auskünfte und Erläuterungen zu den Planungsabsichten unter der Telefonnummer 06221 58-23140 erteilt. Stellungnahmen zur Planung können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der Informationsveranstaltung sowie während der Auslegungsfrist im Technischen Bürgeramt und im Internet vorgebracht werden.
Thema im Stadtentwicklungs- und Verkehrsausschuss am 16. September
Der Neubau des Nahversorgungsmarktes Kranichweg ist auch Thema im nächsten Bau- und Umweltausschuss am Dienstag, 15. September, sowie im nächsten Stadtentwicklungs- und Verkehrsausschuss am Mittwoch, 16. September: Letzterer wird über die Entwidmung der öffentlichen Parkplatzfläche auf Höhe der Hausnummern 39 bis 49 entscheiden. Mit der Entwidmung soll für den Vorhabenträger, der sich bereits vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vertraglich binden muss, eine rechtssichere Position geschaffen werden. Um den Nahversorgungsmarkt an dieser Stelle bauen zu können, muss die Fläche gemäß § 7 des Straßengesetzes Baden- Württemberg zunächst dem öffentlichen Verkehr entzogen werden.