Kaiserslautern – Durch vorbildliche Zusammenarbeit zwischen deutschen und niederländischen Polizeibehörden konnte am gestrigen Abend eine Kindesentführung beendet werden.
Der Beschuldigte, ein 38 Jahre alter, in Kaiserslautern wohnhafter deutscher Staatsangehöriger hatte am gestrigen Vormittag seine fünfjährige leibliche Tochter in einer Kaiserslauterer Kindertagesstätte abgeholt. Dort war er noch als Berechtigter eingetragen. Die 30-jährige Kindesmutter und er lebten zwar seit einiger Zeit getrennt, Kontakte bestanden aber. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für das in ihrer Wohnung in Kaiserslautern lebende Kind.
Zuvor, am Morgen desselben Tages, hatte die Kindesmutter dem Beschuldigten mitgeteilt, sich endgültig von ihm trennen zu wollen.
Nachdem er gegenüber der Kindesmutter erklärt hatte, sich und das Kind mittels der Einnahme beziehungsweise Gabe von Schlafmitteln zu töten, fuhr der Beschuldigte sodann – wie sich später durch die Ermittlungen herausstellte – in seinem PKW mit dem Kind Richtung Niederlande.
Die von der Geschädigtenseite alarmierten Ermittlungsbehörden leiteten sofort umfangreiche Fahndungsmaßnahmen ein, die auch den Einsatz eines Polizeihubschraubers und später die Mitwirkung der holländischen Behörden umfassten. Dadurch konnten der Beschuldigte und das Kind gestern Abend gegen 22.00 Uhr in einem Ort an der niederländischen Nordseeküste durch niederländische Fahndungskräfte in Obhut genommen werden. Eine medikamentöse oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes, das noch in der Nacht von Beamten des Polizeipräsidiums Westpfalz abgeholt und der Mutter zurückgegeben werden konnte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschuldigte befindet sich noch in niederländischem Polizeigewahrsam.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Kaiserslautern heute Nachmittag einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen Entziehung Minderjähriger erlassen. Die Auslieferung des Beschuldigten, der morgen einem niederländischen Haftrichter vorgeführt werden soll, ist bereits beantragt worden.
Der ursprünglich im Raum stehende Tatvorwurf des versuchten Totschlags kann nach Bewertung der bisherigen Erkenntnisse nicht aufrecht erhalten werden, da der Beschuldigte entgegen seiner ursprünglichen Drohung dem Kind weder Schlaftabletten eingeflößt noch es in sonstiger Weise in Todesgefahr gebracht hat.