Neustadt an der Weinstraße – Der von der Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums in Neustadt/Wstr. ausgehende Lärm ist von Nachbarn hinzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. in einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 18. September 2017 entschieden.
Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen ein Anwesen in der Nähe der Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums in Neustadt/Wstr. Nachdem die Sportfläche mehrere Jahre brach gelegen hatte, entschied die Stadt, dort einen Allwetterplatz herzustellen. Im Juli 2014 wurde die aus einem Tartanboden bestehende Sportanlage, auf der zwei Handballtore mit Basketballkorbaufsatz sowie ein 5 m hoher Ballfangzaun installiert wurden, eröffnet.
Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der beklagten Stadt den von der Schulsportanlage ausgehenden Lärm. Nach weiterem Schriftverkehr erhob der Kläger im Januar 2017 Klage und machte geltend, die Lärmbelästigungen durch die Tore und die Ballfangzäune müssten von ihm nicht geduldet werden, weil das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Höchstmaß überschritten werde. Sie stellten schädliche Umwelteinwirkungen dar, gegen die ihm, dem Kläger, ein Unterlassungsanspruch zustehe.
Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf die Unterlassung von Lärmimmissionen, die mit der Nutzung der Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums in Neustadt/Wstr. verbunden seien, könne keinen Erfolg haben. Da eine außerschulische Nutzung der Schulsportanlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht stattfinde, komme es allein auf die Zumutbarkeit der mit der schulischen Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Kläger an. Eine Unzumutbarkeit könne indessen nicht angenommen werden.
Die für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (im Folgenden 18. BImSchV), die konkrete normative Vorgaben zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Sportanlage und Wohnen enthalte, könnten hier nicht herangezogen werden. Die gesamte Nutzung der umstrittenen Anlage erfolge ausschließlich im Rahmen des Schulsports. Dieser werde aber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt. Diese Privilegierung des Schulsports finde ihre Rechtfertigung darin, dass Sportunterricht wegen seiner positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens einen wichtigen Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags darstelle. Unter Schulsport sei der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert werde oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden könne. Es komme dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handele, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports sei vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfinde. Zum Schulsport zähle daher nicht, wenn beispielsweise Schüler in den Unterrichtspausen oder in Freistunden auf dem Schulhof oder einer Schulsportanlage Fußball oder Basketball spielten, ohne dass dabei die Schulleitung oder die Lehrerschaft in irgendeiner Weise eingebunden sei. Eine solche Nutzung scheide hier aber aus, denn die Anlage sei, wie der Schulleiter und der Hausmeister im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hätten, für die Schüler nicht frei zugänglich. Der eingezäunte Platz sei verschlossen, und nur die Sportlehrkräfte verfügten über einen Schlüssel für die Schließanlage.
Seien im vorliegenden Verfahren für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche, die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbunden seien, aber keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben, blieben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Danach könne der geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers keinen Erfolg haben, weil die Lärmbeeinträchtigungen insgesamt betrachtet als hinnehmbar zu bewerten seien.
Die Schule und das Anwesen des Klägers lägen in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem Schulen mit Schulsportanlagen allgemein zulässig seien. Angesichts des Umstands, dass auf dem Schulgelände nur im Bereich der Altanlage eine Fläche zur Verfügung gestanden habe, um eine moderne Sportanlage zu errichten, müsse hier das unmittelbare Nebeneinander von Sportanlage und Wohngrundstück an sich als unvermeidlich angesehen werden. Auch wenn die Geräuschkulisse auf dem Grundstück des Klägers als störend empfunden werde, sei dem öffentlichen Interesse daran, den Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihres Schulalltags – auch mit Blick auf die zunehmende Funktion des Gymnasiums als Ganztagsschule – die Gelegenheit zu geben, diverse Sportarten im Freien auszuüben, ein erhebliches Gewicht beizumessen. Außerdem erscheine ein realistisches Nutzungsszenario auf der Anlage nicht über Stunden hinweg beherrscht von den störenden Sportarten Fußball und Basketball. Es stehe auch außer Frage, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht an den täglichen Schulbetrieb gebunden sei. Nur an einzelnen Tagen finde Sportunterricht bis 18 Uhr auf dem Platz statt. Von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Lärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück sei insoweit, dass die besonders sensiblen morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ebenso wenig tangiert seien wie die Wochenenden. Hinzu komme auch noch die Ferienzeit, die dem Kläger einen Ausgleich für die Lärmbelastung während des Schulbetriebs biete. Vor diesem Hintergrund könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Lärmminderungsgebots noch zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet wäre.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. September 2017 – 5 K 60/17.NW –