Neustadt an der Weinstraße – Die der Stadt Bad Dürkheim im Juli 2017 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand“ im Kurgebiet von Bad Dürkheim verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 17. Oktober 2017 hervor.
Der Antragsteller ist seit 1993 Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in der Nähe des Kurgartens von Bad Dürkheim. Westlich an sein Grundstück grenzt ein im Eigentum der Stadt Bad Dürkheim (im Folgenden: Beigeladene) stehendes Grundstück an, auf dem sich eine Minigolfanlage mit 18 Bahnen befindet. Eine Baugenehmigung für den 1986 neu eingeweihten Minigolfplatz gab es in der Vergangenheit nicht.
Im Oktober 2008 beschwerte sich der Antragsteller bei der Beigeladenen über den vom Spielbetrieb auf der Minigolfanlage ausgehenden Lärm. In der Folgezeit bemühten sich Antragsteller und Beigeladene um eine einvernehmliche Lösung, die jedoch nicht zustande kam. Im Mai 2015 erhob der Antragsteller Klage mit der Begründung, von der Minigolfanlage gingen während der Betriebszeiten unzumutbare Lärmimmissionen aus. Im Laufe des Verfahrens ließ die Beigeladene eine Messung der Betriebsgeräusche der Minigolfanlage vornehmen. Der Gutachter führte in seinem Untersuchungsbericht aus, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet seien bei den Messungen zum Teil deutlich überschritten worden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 erklärte sich die Beigeladene dazu bereit, eine Baugenehmigung einzuholen und die von ihr angekündigten Lärmminderungsmaßnahmen in den Bauantrag aufzunehmen. Der Antragsteller war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt (s. Pressemitteilung Nr. 20/2016).
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ließ die Beigeladene ein neues schalltechnisches Gutachten erstellen. Danach sollten verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen durchgeführt werden. Hierzu gehörte u.a. die Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers. Ferner kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte durch eingeschränkte Öffnungszeiten und die Begrenzung der Besucherzahl sowie der Einhaltung diverser zu schaffender Rahmenbedingungen zu keinem Zeitpunkt überschritten würden. Daraufhin erteilte der Landkreis Bad Dürkheim der Beigeladenen am 18. Juli 2017 die Baugenehmigung für den „Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand“. Bestandteil der Baugenehmigung war u.a. die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kurgebiet“ bzgl. der Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche.
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz u.a. mit der Begründung nach, die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So werde sein Grundstück durch die Lärmschutzwand übermäßig verschattet. Die Lärmimmissionen seien für ihn unzumutbar.
Die 4. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Antragssteller werde durch den in der Baugenehmigung erteilten Dispens für die Lärmschutzwand als Nebenanlage nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Minigolfanlage liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kurgebiet“, der unter Punkt 1.2.4.1 regele, dass die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf offene Pergolen, Brunnen, Denkmale und öffentliche Bedürfnisanstalten beschränkt werde. Diese Festsetzung, von der hier abgewichen werde, sei schon nicht nachbarschützend. Im Übrigen sei die Befreiung für die Lärmschutzwand erteilt worden, um den Antragsteller vor Lärmimmissionen zu schützen.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer übermäßigen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers sei ebenso wenig gegeben. Die geplante nur 2 m hohe Lärmschutzwand sei als überdachter Freisitz ausgestaltet und nach der Landesbauordnung an der Grenze zulässig. Der Freisitz begegne auch im Hinblick auf das geplante Dach mit einer Firsthöhe von 3,80 m keinen abstandsflächenrechtlichen Bedenken.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen übermäßiger Lärmimmissionen verletzt. Die von dem Minigolfplatz voraussichtlich ausgehenden Emissionen seien dem Antragsteller zumutbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die schalltechnische Untersuchung einwandfrei durchgeführt worden, die maßgeblichen Lärmpegel würden eingehalten und die vorgegebenen schallschutztechnischen Maßnahmen seien in der Baugenehmigung nicht zu unbestimmt formuliert.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 L 1043/17.NW –