Frankenthal – Die Polizei berichtet von Vorfällen aus dem Dienstbezirk. Werden Hinweise gesucht und ihr habt etwas gesehen, dann wendet Euch bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss
Frankenthal (ots) – In der Nacht von Freitag auf Samstag gegen 03:30 Uhr beschädigt ein 49-jähriger Ludwigshafener beim Einparken in der Speyerer Straße in Frankenthal einen anderen Pkw. Der Ludwigshafener parkt seinen Pkw dann um und stößt hierbei wieder gegen einen anderen Pkw. Hierdurch entsteht insgesamt ein Schaden in Höhe von ca. EUR6500,-. Ein Zeuge wird durch die Knallgeräusche aufmerksam und verständigt die Polizei. Bei dem 49-jährigen Pkw-Fahrer kann bei der Unfallaufnahme Alkoholgeruch festgestellt werden. Dies bestätigt auch ein Atemalkoholtest. Dieser ergibt eine Atemalkoholkonzentration von 1,63 Promille.
Der Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Hauptunfallursache dar. Wer berauscht fährt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch Andere. Gegen den unter Alkoholeinfluss stehenden Unfallverursacher wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Straßenverkehrsgefährdung eingeleitet. Der Führerschein wurde sichergestellt und gegen ihn kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Fahrradfahrer stürzt aufgrund Alkoholisierung
Frankenthal (ots) – Am Freitagnachmittag gegen 18:20 Uhr stürzt ein 69-jähriger Fahrradfahrer in der Albert-Haueisen-Straße in Frankenthal. Der Fahrradfahrer scheint bei der Unfallaufnahme stark alkoholisiert. Ein Atemalkoholtest ergibt eine Atemalkoholkonzentration von 1,98 Promille. Der 69-Jährige erleidet eine leichte Kopfverletzung. Er muss zur weiteren Behandlung vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht werden. Der Fahrradfahrer trägt zum Unfallzeitpunkt keinen Helm.
Gegen den Fahrradfahrer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen. In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ab 1,6 Promille, „relativ Fahruntüchtig“ wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.