Friedelsheim / Neustadt an der Weinstraße – Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat zu Recht die Entscheidung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wachenheim bestätigt, der einen Beschluss des Gemeinderats der Ortsgemeinde Friedelsheim ausgesetzt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem gestern verkündeten Urteil entschieden.
Der klagende Ortsgemeinderat von Friedelsheim wählte in seiner Sitzung am 9. September 2014 u.a. die Mitglieder und Stellvertreter des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses. Die Hauptsatzung vom 24. Juni 2014 über die Ausschüsse des Ortsgemeinderates bestimmt, dass die Ausschüsse sieben Mitglieder und für jedes Mitglieder einen Stellvertreter haben soll. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Bei der Besetzung der sieben Mitglieder und Stellvertreter des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses wurden drei Ratsmitglieder, jeweils mit Stellvertreter, die ebenfalls Ratsmitglied sind, sowie vier Nicht-Mitglieder, die ihrerseits ebenfalls durch Nicht-Mitglieder vertreten werden, gewählt.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wachenheim setzte mit Schreiben vom 22. September 2014 den Beschluss des Klägers vom 9. September 2014 betreffend die Wahl über die Besetzung des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses mit der Begründung aus, der Ortsgemeinderat habe entgegen der Hauptsatzung den Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss mit drei Ratsmitgliedern und vier Nicht-Mitgliedern besetzt.
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim bestätigte diese Entscheidung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wachenheim gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2014.
Dieser hat im Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe bei der Besetzung des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses von der Sollvorschrift des § 44 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung Gebrauch gemacht, dass dieser Ausschuss ausnahmsweise mit weniger als der Hälfte mit Ratsmitgliedern besetzt werde. Da in der kommenden Legislaturperiode zwei bereits vom Rat in der vorausgegangenen Legislaturperiode beschlossene „Großprojekte“, nämlich die Realisierung des Neubaugebietes Waltershöhe und die Neugestaltung des Friedelsheimer Friedhofes für den Rat vorzubereiten seien, habe sich der Rat entschieden, in diesem Ausschuss auf Fachpersonal nicht zu verzichten. Unter Berücksichtigung des auch zu beachtenden sog. Fraktionsproporzes habe auf zwei aus einer Fraktion vorgeschlagene Bürger nicht als Ausschussmitglieder verzichtet werden sollen. Dabei handele es sich um langjährig kommunalpolitisch aktive Bürger ohne Mandat, deren berufliches Know-How als Ingenieure sowie ihre beruflichen Erfahrungen die Aussicht gegeben hätten, dass ihre Mitarbeit in den Ausschuss von höchstem Nutzen für die anstehenden Planungsschritte und Entscheidungsprozesse sei.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße hat die Klage gestern abgewiesen. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim habe die Entscheidung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wachenheim, den Beschluss des Klägers vom 9. September 2014 betreffend die Wahl über die Besetzung des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses auszusetzen, zu Recht bestätigt. Die Gemeinde Friedelsheim habe sich in Übereinstimmung mit der Gemeindeordnung für sog. gemischte Ausschüsse entschieden, in denen Ratsmitglieder und Nichtratsmitglieder Mitglied sein könnten. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 GemO solle bei gemischten Ausschüssen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Dagegen habe der Kläger verstoßen, denn bei der Besetzung der sieben Mitglieder und Stellvertreter des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses seien drei Ratsmitglieder plus Stellvertreter, die ebenfalls Ratsmitglied seien, sowie vier Nicht-Mitglieder, die ihrerseits ebenfalls durch Nicht-Mitglieder vertreten würden, gewählt worden. Die Einschränkung in § 44 Absatz 1 Satz 2 GemO diene der Sicherung der für die Meinungsbildung des Rates notwendigen Verzahnung zwischen Rat und Ausschüssen. Eine Soll-Vorschrift bedeute, dass im Regelfall sich der Normadressat an diese Vorschrift zu halten habe, hier also der Kläger, und nur für den Ausnahmefall von ihr abweichen könne. Zu berücksichtigen sei auch der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Rates in den Ausschüssen. So müssten Gemeinderatsbeschlüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln, weil die Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Gemeindevolk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnähmen, sondern insgesamt ersetzten. Somit komme als sachlicher Grund für die Regelausnahme nicht die Fachkenntnis eines Ratsmitgliedes in Betracht. Zwar sei es durchaus sinnvoll, in den Ausschüssen Fachpersonal zu haben. Allerdings sei dies nicht von unabdingbarer Notwendigkeit, denn die Umsetzung der Beschlüsse des Rates erfolge letztlich dann sowieso von Fachleuten, z. B. bei der Bauleitplanung.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 03. August 2015 – 3 K 1131/14.NW –