Stuttgart – Das neue Jahr bringt einige Änderungen im Steuerrecht. Das betrifft beispielsweise die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge sowie die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung. Es betrifft aber auch schädliche Steuerpraktiken international tätiger Konzerne. „Im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung müssen wir auf allen Ebenen aktiv sein: Bei uns im Land durch effektive Prüfungen und Kontrollen, international durch eine enge Zusammenarbeit und wirksame gesetzliche Regelungen“, sagte Staatssekretärin Gisela Splett am Freitag (29. Dezember 2017).
So soll mit dem ab 2018 greifenden „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ verhindert werden, dass internationale Konzerne Gewinne durch Zahlungen für Patente, Lizenzen, Konzessionen und Markenrechte in Staaten verschieben, die diesen Gewinn aufgrund sogenannter Patentboxen überhaupt nicht oder kaum besteuern.
Splett betonte, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung der sozialen Gerechtigkeit diene „Die Funktionsfähigkeit unserer Gesellschaft hängt in hohem Maße von ausreichend finanzierten öffentlichen Haushalten ab. Die Steuereinnahmen sind damit die Grundlage für unsere Lebensqualität.“
Wichtige steuerrechtliche Neuerungen 2018:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag wird auf 9000 Euro erhöht, bislang lag er bei 8820 Euro. Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt. Das bedeutet, dass Unverheiratete erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 9000 Euro Einkommensteuer zahlen müssen, bei Ehepartnern beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern gilt das ab 18.000 Euro.
- Kinderfreibetrag und Kindergeld: Der Kinderfreibetrag wird um 36 Euro auf 2394 Euro pro Kind und Elternteil erhöht. Mit dem Kinderfreibetrag soll Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihres Kindes abzusichern. Außerdem wird das Kindergeld um 2 Euro pro Monat erhöht.
- Kalte Progression: Die Werte des Einkommensteuertarifs werden um 1,65 Prozent angehoben, damit die kalte Progression ausgeglichen wird. Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt.
- Altersversorgung: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll 2018 nicht nur die betriebliche Altersvorsorge vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen weiter verbreitet werden. Es bringt auch einige Änderungen bei der sogenannten Riester-Rente mit sich. Beispielsweise wird zum 1. Januar 2018 die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Wer also einen Riester-Vertrag hat und mindestens 4 Prozent seiner sozialversicherungspflichtigen Einnahmen pro Jahr einzahlt, erhält 175 Euro Zulage.
- Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung: Gesetzlich ist geregelt, dass sich erstmals für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten verschieben – also auf den 31. Juli 2019. In Baden-Württemberg wurde diese Regelung bereits 2017 für all diejenigen vorgezogen, die ihre Steuererklärung per ELSTER abgeben. Die Verlängerung für elektronische Steuererklärungen wird bis zum 31. Juli 2018 und damit für die Einkommensteuererklärung zum Jahr 2017 fortgeführt.
- Fondsbesteuerung: Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung in Kraft, das die Besteuerung von Investmentfonds vereinfachen soll. Auf Anlegerebene ist nun ein pauschaliertes Besteuerungsverfahren vorgesehen, wonach bei thesaurierenden Investmentfonds eine Vorabpauschale als Ersatz für die bisher steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge und für Veräußerungsgewinne im Fondsvermögen der Besteuerung unterworfen wird.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von 410 auf 800 Euro erhöht. Um Bürokratie abzubauen und die Unternehmen noch deutlicher zu entlasten, hatte sich Baden-Württemberg im Gesetzgebungsverfahren sogar für eine Anhebung auf 1000 Euro ausgesprochen.