Mainz – Ordnungsdezernent Christopher Sitte weist auch zum Jahresende 2017 darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) verboten ist!
Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, sind folgende Regeln strikt zu beachten:
- Böller und Raketen müssen das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) tragen.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember 2017 sowie am 1. Januar 2018 erlaubt.
- Personen unter 18 Jahren ist der Besitz oder das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zum Abbrennen nicht erlaubt.
- Böller und Raketen dürfen nur im Freien gezündet werden.
- Blindgänger sollten nicht noch einmal gezündet werden!
Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.