Karlsruhe – Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Antrag des Anmelders einer für heute Abend in Karlsruhe geplanten Versammlung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Stadt Karlsruhe verfügte Verlegung des Aufstellungsorts der Versammlung abgelehnt.
Die am 14.07.2015 bei der Stadt angemeldete Versammlung hat zum Thema „Gewaltfrei auf die Straße für eine streng geregelte und begrenzte Einwanderung“. Die Versammlung soll heute um 18.20 Uhr beginnen und nach den im Kooperationsgespräch mit der Stadt zuletzt geäußerten Vorstellungen des Antragstellers in der Bahnhofstraße „möglichst nahe am Bahnhofvorplatz“ ihren Ausgangspunkt haben. Mit Bescheid vom 24.07.2015 hat die Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller für den Aufstellungsort der Versammlung die Örtlichkeit Bahnhofstraße (ab Beginn der Zoomauer in nördlicher Richtung) zugewiesen. Zur Begründung verwies die Stadt auf die vorangegangenen 13 vom Antragsteller seit Februar 2015 durchgeführten Versammlungen mit Teilnehmern mit rechtsgerichteter Orientierung, durch die in besonderem Maß Gegendemonstrationen des linken Spektrums mobilisiert würden. Aufgrund dieser Erfahrung sei eine konsequente Separierung der gegnerischen Versammlungslager geboten. Die vom Antragsteller gewünschte Aufstellungsörtlichkeit in der Bahnhofstraße unmittelbar am Bahnhofvorplatz habe – bei Einhaltung der notwendigen Sperrzone – zur Folge, dass der Hauptverkehrsknotenpunkt des ÖPNV zu einer Hauptverkehrszeit zum Erliegen gebracht werde. Das Interesse an einem störungsfreien Straßenbahnverkehr überwiege ausnahmsweise das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung an diesem Ort.
Mit seinem gegen die versammlungsbeschränkende Verfügung beim Verwaltungsgericht am 26.07.2015 eingereichten Eilantrag macht der Antragsteller geltend, die Verschiebung des Versammlungsorts etwa 40 bis 50 Meter weiter nach Norden in das Innere der Bahnhofstraße beeinträchtige ihn erheblich in seinen Rechten. An dem zugewiesenen Platz erreiche er deutlich weniger Hörer oder Interessenten als an dem angemeldeten Platz an der Einmündung der Bahnhofstraße in den Bahnhofvorplatz, wo eine zusätzliche Sichtachse eröffnet sei. Stattdessen hätte die Stadt allen Grund gehabt, mittels Auflagen oder Verboten die Gegenkundgebungen zu untersagen. Auch die befürchteten Behinderungen des ÖPNV rechtfertigten die Beschränkung seiner Versammlung nicht.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat den Antrag mit Beschluss von heute abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Die Stadt sei auf der Grundlage der polizeilichen Gefährdungseinschätzung zutreffend davon ausgegangen, dass es nach den Erfahrungen mit bisher 13 Versammlungen des Antragstellers seit Februar 2015 bei fehlender oder unzureichender Trennung der Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers und der Teilnehmer der Gegendemonstrationen zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen werde. Eine Durchführung der Auftaktkundgebung an dem vom Antragsteller gewünschten Ort „so nahe wie möglich am Bahnhof“ würde zur Sicherung der Versammlung des Antragstellers und zur Durchführung von Gegendemonstrationen unweigerlich die Sperrung des Bahnhofplatzes, über den Straßenbahngleise führten, zur Folge haben. Dies wiederum würde zu erheblichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Auswirkungen auf weite Teile des Stadtgebiets und der Region führen. Demgegenüber wögen die Beeinträchtigungen für den Antragsteller weniger schwer. Der Antragsteller habe sich ohnehin bereit erklärt gehabt, die Kundgebung in der Bahnhofstraße „so nahe wie möglich am Bahnhof“ abzuhalten, und sei von seinem ursprünglichen Vorhaben, eine Kundgebung auf dem Bahnhofplatz selbst durchzuführen, abgerückt. Es sei somit nicht zu erwarten, dass wegen Wegfalls von Sichtbeziehungen an dem nunmehr zugewiesenen Platz deutlich weniger Hörer oder Interessenten erreicht würden. Auch die Veranstalter der Gegendemonstrationen hätten ein Recht auf öffentlichkeitswirksame Bekundung ihres Protests. Um die Öffentlichkeitswirksamkeit seiner Versammlung müsse der Antragsteller im Übrigen nicht fürchten, da es sich in diesem Jahr bereits um die 14. Versammlung unter seiner Leitung handele. Diese Versammlungen hätten in Karlsruhe und Umgebung einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Über sie werde regelmäßig in den Medien berichtet.
Der Beschluss vom 28.07.2015 (3 K 3684/15) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.