Mainz – Auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken werden nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, so dass die von der Stadt Mainz genehmigten beiden Wohngebäuden in Mainz-Finthen errichtet werden können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Damit wird ein weiterer Eilrechtsantrag gegen das Bauvorhaben abgelehnt. Erfolglos war bereits ein von seitlichen Grundstücksnachbarn angestrengtes gerichtliches Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2017), eine Beschwerde gegen die damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2017 zurück.
Gegen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei freistehenden Mehrfamilienwohnhäusern erhoben auch die Eigentümer eines dahinter liegenden Wohngrundstücks Widerspruch. Sie sind der Auffassung, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Umgebung ein. Zudem würden die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten, weil in den Bauplänen unberücksichtigt geblieben sei, dass das Baugrundstück zu ihrem Anwesen hin höhenmäßig abfalle. Die Grundstücksnachbarn wandten sich mit einem Eilantrag gegen die Baugenehmigung, den das Verwaltungsgericht ablehnte.
Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümer nicht in ihren Nachbarrechten, so dass das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung vorgehe. Die Grundstücksnachbarn könnten insbesondere nicht eine Verletzung des ihre Rechte schützenden Rücksichtnahmegebots geltend machen. Die geplanten Wohngebäude begründeten hinsichtlich ihrer Kubatur und Höhe keine unzumutbare Dominanz für die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Verschattung sei aufgrund der Distanz der Wohngebäude auch nicht mit Blick auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Antragstellerwohnhaus ersichtlich. Die Leistungsfähigkeit einer solchen Anlage sei für sich genommen auch kein im Baunachbarrecht berücksichtigungsfähiger Belang. Die erteilte Baugenehmigung könne auch nicht unter Hinweis auf das (nachbarschützende) Abstandsflächenrecht beanstandet werden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werde die Einhaltung von Abständen nach der Landesbauordnung nämlich nicht geprüft. Insoweit könnten die Antragsteller jedoch auch keine Verpflichtung der Baubehörde auf (vorläufigen) Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegenüber der Bauherrin verlangen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Abstandsflächenverstoß überhaupt gegeben sei, weil das Baugelände zum Anwesen der Antragsteller nur ganz geringfügig abfalle.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 3. Januar 2018, 3 L 1370/17.MZ)