Kandel, Landau – Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Landau gehen von einer heimtückischen Begehung der Tat aus. Im Tötungsdelikt der 15-Jährigen, erwartet den angeklagten Afghanen nun eine hohe Haftstrafe. Sollte das Gutachten zur Altersbestimmung zu dem Schluß kommen, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat kein Jugendlicher war, droht ihm eine Verurteilung nach Erwachsenen-Strafrecht.
Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass sich das 15jährige Mädchen am Nachmittag des 27.12.2017 zusammen mit zwei Jugendlichen nach Kandel begeben hat und dort – kurz vor der Tat – dem Beschuldigten am Bahnhof begegnete.
Der Beschuldigte soll dem Mädchen gefolgt sein, das zunächst zusammen mit ihren beiden Begleitern einen in der Nähe des späteren Tatorts gelegenen Supermarkt aufsuchte. Nach den bisherigen Erkenntnissen soll sich auch der Beschuldigte in den Supermarkt begeben und dort das mutmaßliche Tatmesser erworben haben.
Es ist weiterhin nach den bisher geführten Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Mädchen sodann in den Drogeriemarkt folgte, dort gezielt auf es zuging und unvermittelt mehrfach auf sein Opfer einstach. Soweit unmittelbar nach der Tat im Raum stand, dass der Tat ein Streit vorausgegangen sein könnte, hat sich dies bisher nicht bestätigt. Nach der derzeitigen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass das Opfer sich keines Angriffs versah und dieser überraschend erfolgte.
Aufgrund der nun vorliegenden Erkenntnisse geht die Staatsanwaltschaft von einer heimtückischen Begehungsweise aus und bewertet die Tat als Mord.
Die Ermittlungen, auch zum Motiv sowie zu den Hintergründen der Tat und dazu, ob weitere Mordmerkmale verwirklicht sind, insbesondere ob niedrige Beweggründe vorliegen, dauern weiterhin an.
Die Staatsanwaltschaft Landau hat zudem – wie bereits früher angekündigt – ein Gutachten zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Mit dem Eingang des Gutachtens ist in einigen Wochen zu rechnen.
Hintergrundinformation zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:
Grundsätzlich fällt die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches).
Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Möhlig – Leitende Oberstaatsanwältin