Kreis Bad Dürkheim: Nutztierhalter bitte melden – Aktualisierung der Daten beim Veterinäramt

Bad Dürkheim – Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim weist darauf hin, dass Nutztierhalter verpflichtet sind, sich zu melden, sobald sich Änderungen im Bestand ergeben. Nur so kann das Veterinäramt im Notfall schnell reagieren. „Vor allem zur Gefahrenabwehr, etwa beim Ausbruch einer Tierseuche, ist es für uns wichtig, alle Tierhalter und auch die Tieranzahl zu kennen“, sagt Abteilungsleiter Winfried Zaremba.

Zur Erinnerung fordert das Veterinäramt momentan alle Nutztierhalter aus dem Kreis Bad Dürkheim und der Stadt Neustadt schriftlich auf, die aktuellen Daten mitzuteilen. Hierfür wurde ein Fragebogen an alle registrierten Halter per Post versandt, dieser ist zudem auf der Homepage der Kreisverwaltung (www.kreis-bad-duerkheim.de) abrufbar. Insbesondere wer bisher nicht registriert ist, wird dringend gebeten, sich zu melden. Aber auch, wer bisher Nutztiere gehalten hat und dies nicht mehr tut, sollte darüber Bescheid geben und so aus der Tierhalterdatei abgemeldet werden. „Diese Pflicht besteht immer, wir möchten mit unserer Aufforderung noch einmal gezielt darauf hinweisen“, so Zaremba. Wer plant, Nutztiere zu halten, sollte dies immer vor Anschaffung der Tiere beim Veterinäramt melden.

Der Fragegebogen kann per Post (Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Frau Nicklas-Neu, Philipp-Fauth-Str. 11, 67098 Bad Dürkheim), per Fax (06322/961-86005) oder per Mail (anja.nicklas-neu@kreis-bad-duerkheim.de) zurück geschickt werden.

Die gesetzliche Anzeigepflicht für Nutztierhalter besteht bei folgenden Tierarten: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, andere Klauentiere, Kameliden und Bienen. Diese sind unter Angaben der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes der Kreisverwaltung Bad Dürkheim anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (Anzeigepflicht nach §§ 26 und 45 der Viehverkehrsverordnung, § 1a der Bienenseuchenverordnung).