Westpfalz (ots) – Die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür. Spaß, Fröhlichkeit, Ausgelassenheit und tolle Kostüme werden wieder bei den zahlreichen Faschingsveranstaltungen zu sehen sein.
Auch wir von der Polizei wünschen euch eine schöne bunte Zeit. Damit das für euch auch so kommt, möchten wir euch nochmal die Gesetzesänderung seit dem 19. Oktober 2017 ins Gedächtnis rufen.
“Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist…”
Fasching ist die Zeit, in der man sich dem Alltag entzieht, in andere Rollen springt und sich liebevoll ein tolles Kostüm oder Verkleidung ausdenkt und vielleicht sogar noch selbst gestaltet.
Wenn man dann in seiner Kostümierung steckt, setzt man sich hinters Steuer und fährt zum Umzug, zur Prunksitzung oder zu irgendeiner anderen Faschingsveranstaltung.
Aber Vorsicht!
Mit der neuen Gesetzänderung wird das Verhüllen oder Verdecken des Gesichtes, so dass man den Fahrer nicht mehr erkennen kann, mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Wer vorsätzlich handelt zahlt das Doppelte. Das heißt Ihnen drohen bis zu 120 Euro für die Faschingsmaske am Steuer.
Wenn es also unumgänglich ist, die Maskierung schon zu Hause über das Gesicht zu ziehen, dann sollten Sie sich eine Alternative wie öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Bekannte etc. suchen, die Sie fahren können. Hat natürlich den Vorteil, dass Sie dem Thema “Alkohol am Steuer” nach der Veranstaltung ebenfalls ein Schnippchen geschlagen haben. Lassen Sie sich einfach wieder abholen.