Berlin – Es war bisher sehr einfach für die Datensammler aus USA. Auf der einen Seite erklärte man den Nutzern, wie toll das Erlebnis im Social-Media-Konzern sei und auf der anderen Seite interessierte man sich zu wenig für Datenschutz.
Alles was ein Nutzer postet wird verwertet und gegebenfalls weitergegeben. Der Nutzer beschäftigt sich ohnehin kaum mit Rechten und deren Weitergabe. Dies Alles lässt sich Facebook vom Nutzer über die AGBs erlauben. Keine Zustimmung – Kein Zugang. So einfach war es bisher.
Dazu muss Alles und Jedes miteinander verknüpft werden. Ein per Voreinstellung aktivierter Ortungsdienst in der Facebook-App für Mobiltelefone übermittelt den eigenen Standort an den Chatpartner. Suchmaschinen werden mit dem Link zum Profil des Nutzers versorgt. Damit ist der Einzelne schnell auffindbar.
Gegen diese Vorgehensweise zog der Bundesverband Verbraucherzentrale vors Landgericht Berlin. Die Kammer erklärte nun, dass einige der Klauseln, die der Nutzer akzeptieren muss, gegen deutsches Recht verstoßen.
Das Ende der Klarnamenpflicht?
Betroffen davon ist unter anderem eine der umstrittensten Regeln bei Facebook – die Klarnamenpflicht. Geht es nach dem Gericht und den Datenschützern, dürfen sich Nutzer bald mit einem Pseudonym anmelden.
„Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, so Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“
Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.Die Amerikaner müssen sich auf weitreichende Änderungen in den AGBs einstellen und ihre Datenschutz-Strategie grundlegend überdenken.
Die Richter am Landgericht erklärten weitere Klauseln in den AGBs für unwirksam.
Unter anderem auch, dass der Konzern von seinen Nutzern verlangt, die Zustimmung zu geben damit die Namen und das Profilbild “für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte” eingesetzt und Nutzer-Daten in die USA weitergeleitet werden dürfen. Alles dies trifft das Kerngeschäft des Marketing-Riesen hart.
In einer Stellungnahme lies Facebook mitteilen, dass sich seit Beginn des gesamten Verfahrens die Richtlinien und Produkte bereits geändert hätten. Weitere Änderungen kämen aufgrund der kommenden Gesetzesänderungen in 2018 hinzu.
„Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus.“
Facebook ist kostenlos
Abgelehnt wurde der vzbv Antrag die Werbeaussage zu verbieten.
Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. „Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein“, so Dünkel.
Das Landgericht Berlin hält die Werbung dagegen für zulässig. Immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des Verbandes gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Diese enthalten keine Vertragsregelungen.
Facebook legte gegen das Urteil Berufung ein. Verbraucherschützer begrüßten das Urteil.