Koblenz – Die armenischen Klägerinnen – eine Mutter und ihre Tochter – kamen 2013 nach Italien und später nach Deutschland. Unter Vorlage einer dänischen Heiratsurkunde und unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen begehrten sie bei der damals zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihr Ehemann teilte in der Folgezeit mit, es handele sich um eine Scheinehe. Daraufhin stellten die Armenierinnen einen Asylantrag, der erfolglos blieb. In dem Asylbescheid wurde ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht, falls sie nicht freiwillig ausreisten.
Während des Asylverfahrens erlaubte der mittlerweile zuständige Landkreis Bad Kreuznach der Mutter die Aufnahme einer Ausbildung in einem Hotelbetrieb, die aber abgebrochen wurde. Etwa zwei Monate später begann die Armenierin eine Ausbildung in einem anderen Hotelbetrieb, die sie allerdings dem Landkreis Bad Kreuznach nicht anzeigte. Am 5. Mai 2017, dem Tag der Abschiebung, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Armenierinnen beim Verwaltungsgericht Koblenz gegen diese Maßnahme erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Die daraufhin von den Klägerinnen erhobene Beschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 und die Rückführung der Klägerinnen in das Bundesgebiet gerichtet war, wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG – zurück (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2017 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz). Auch die Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war, blieb ohne Erfolg.
Die Abschiebung, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig gewesen. Dies habe bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG – ausdrücklich festgestellt und zur Begründung ausgeführt, die ausreisepflichtigen Armenierinnen hätten keine Gründe aufgezeigt, die ihrer Ausreisepflicht entgegenstünden. Dies gelte auch für die Klägerin zu 1), obwohl sie eine Ausbildung aufgenommen habe. Gleichwohl habe sie keinen Anspruch auf Erlass einer Duldung gehabt. Die Beschäftigung der Armenierin in dem neuen Ausbildungsbetrieb sei illegal gewesen, da sie der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt worden sei. Habe es somit die Klägerin zu 1) zu vertreten, dass die neue Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht erteilt worden sei, hätten auch keine dringenden persönlichen Gründe vorgelegen, um von einer Abschiebung abzusehen. Die Kammer schließe sich dieser obergerichtlichen Beurteilung an.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2018, 3 K 626/17.KO)