Neustadt an der Weinstraße – In den nächsten Wochen lebt die Natur wieder auf und die Vögel werden mehr und mehr mit dem Brutgeschäft beginnen. Aus diesem Grund bittet die Umweltabteilung darum, den Schutzzeitraum des § 39 Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten und vom 1. März bis Ende September keine Rodungen von Hecken oder Büschen sowie Baumfällungen vorzunehmen, soweit diese nicht zwingend notwendig (zum Beispiel wegen Gefahrenabwehr) sind.
Schonende Pflegeschnitte an Büschen und Bäumen – wie die Beseitigung von Überhängen zum Nachbarn oder ähnliches – bleibt erlaubt. Hier sollte die Gärtnerin oder der Gärtner nur im Vorfeld darauf achten, durch den Schnitt das Brutgeschäft nicht zu stören und Nester auszusparen.
Wer in Neustadt an der Weinstraße einen Baum fällen möchte, kann und sollte dies vorher der Umweltabteilung mitteilen. Ein entsprechender Vordruck für solche Fällanzeige kann von der Homepage der Stadt (www.neustadt.eu, Stichwort „Baumfällungen“) heruntergeladen oder direkt bei der Umweltabteilung der Stadt bezogen werden.
Die Abteilung hat so die Möglichkeit zu prüfen, ob naturschutzrechtliche Bedenken bestehen, wobei im Regelfall immer eine Ersatzpflanzung ans Herz gelegt wird. Wenn sich die Umweltabteilung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang der Anzeige nicht zurückmeldet, gilt die Fällung als umweltrechtlich geprüft und zulässig, was für die Bürgerinnen und Bürger eine (kostenfreie) Absicherung bedeutet.