Ludwigshafen – Aufgrund der vom Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz erhobenen Vorwürfe gegen die Stadtverwaltung nimmt die Stadtverwaltung Ludwigshafen nochmals Stellung zu diesen Vorwürfen und zur Diskussion um die Abschiebung von zwei Personen nach Armenien. „Unsere Hinweise können wegen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur allgemeiner Art sein beziehungsweise nur sehr eingeschränkt auf den Einzelfall eingehen.“, so die Stadtverwaltung.
Die Einreise in die Bundesrepublik mit einem Visum ist nur mit einem gültigen Visum möglich, das von der deutschen Botschaft im Heimatland ausgestellt wurde.
Das Beantragen von Asyl, weil es sonst keine andere Möglichkeit des Aufenthalts nach dem Ablauf eines Visums gibt, entspricht nicht der Intention des Grundgesetzes. Das Asylrecht ist kein Ersatzaufenthaltsrecht für eine rechtlich nicht mögliche Familienzusammenführung.
Abgelehnte Asylbewerber unterliegen einem Arbeitsverbot. Wer trotz eines Arbeitsverbotes ohne die Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, handelt rechtswidrig. Außerdem sieht das Gesetz zwingende Ablehnungsgründe vor, wenn ein Antrag auf Erwerbstätigkeit gestellt wird. In diesem Sinne darf auch eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.
Eine Abschiebemaßnahme kann nicht völlig überraschend kommen, da das BAMF in seinem Ablehnungsbescheid eine Ausreisefrist festsetzt und eine Abschiebungsandrohung ausspricht. Auch die Ausländerbehörde erinnert regelmäßig mit dem Setzen einer weiteren Ausreisefrist an die bestehende Ausreisepflicht.
Generell noch einige Anmerkungen zum Sachverhalt insgesamt:
Entscheidungen darüber, ob Personen Asyl in Deutschland gewährt wird, obliegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (§ 5 AsylG). Die Stadt Ludwigshafen ist bei solchen Entscheidungen nicht beteiligt.
Richtig ist, dass Ehemann und Sohn von Frau Z., am 31. Januar 2018 abgeschoben wurden. Die beiden waren einige Jahre später nach Deutschland gereist als Frau Z. und ihre Tochter. Ehemann und Sohn hatten beim BAMF Asylanträge gestellt. Das BAMF hatte die Anträge abgelehnt. Dies beinhaltet die Feststellung, dass die Betroffenen nicht asylberechtigt sind, sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, sie nicht subsidiär schutzberechtigt sind und sie keinen Abschiebeschutz zuerkannt bekommen. Die Rechtswege der Betroffenen beim Verwaltungsgericht wurden ausgeschöpft.
Die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen hat gemeinsam mit der Polizei die Abschiebung als vollziehbare Ausreiseentscheidung des BAMF ausgeführt. Dies ist ihre gesetzliche Aufgabe. Die Entscheidungen des BAMF sind verbindlich (§ 6 AsylG).
Den Abzuschiebenden wurden zuvor großzügige Fristen für eine freiwillige Ausreise gesetzt, ihnen wurde seitens der Ausländerbehörde eine Rückkehrberatung angeboten und ihnen wurden finanzielle Förderungsmöglichkeiten aufgezeigt und deren Prüfung angeboten. Dies entspricht der konsequenten Linie der Stadtverwaltung Ludwigshafen, dass eine freiwillige Ausreise der Abschiebung immer vorzuziehen ist.
Die Abschiebung im genannten Fall wurde nach dem Eindruck der Stadtverwaltung von den betroffenen Personen bewusst verzögert und erschwert. Die Abschiebemaßnahme selbst lief aus unserer Sicht sehr ruhig und geordnet ab. Die Betroffenen waren dabei sehr kooperativ. Der gesundheitlichen Situation von Mutter und Tochter wurde Rechnung getragen.
Die Darstellungen, die per Mail verteilt wurden, sind sehr einseitig und erwähnen wichtige Umstände des Falles nicht. Die Stadtverwaltung Ludwigshafen weist die darin enthaltenen Vorwürfe, die sich insbesondere gegen die Ausländerbehörde richten, entschieden zurück.