Erfurt – Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Im Streitzeitraum arbeitete sie ausschließlich zur Nachtzeit iSd. Arbeitszeitgesetzes.
Mit ihrer Zahlungsklage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe für Januar 2015 bis April 2016 den vollen gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich Nachtzuschlägen in Höhe von 25 % auf diesen zahlen müssen. Tatsächlich habe die Beklagte sie nur auf der Grundlage eines nach § 24 Abs. 2 MiLoG* herabgesetzten Mindestlohnanspruchs vergütet. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 MiLoG seien aber nicht erfüllt. Überdies sei die Bestimmung verfassungswidrig.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin sei Zeitungszustellerin iSd. § 24 Abs. 2 MiLoG, denn sie habe im Streitzeitraum ausschließlich periodische Zeitungen und Zeitschriften an Endkunden zugestellt. Die Norm des § 24 Abs. 2 MiLoG sei wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings habe die Beklagte nicht alle Nachtzuschlagsansprüche der Klägerin erfüllt.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.
Infobox:
LAG Bremen,
Urteil vom 7. Dezember 2016 – 3 Sa 43/16 –
*§ 24 Abs. 2 MiLoG in der Fassung vom 11. August 2014:
„(2) Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.“