Frankenthal – Die Staatsanwaltschaft Frankenthal / Pfalz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich zwei beanzeigter Personen abgesehen, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben ist (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung).
Drei Beamte der Staatsanwaltschaft Frankenthal haben aufgrund einer Strafanzeige am 28.03.2018 den Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg in Augenschein genommen. Keiner der drei Beamten konnte dort mit bloßem Auge ein Hakenkreuz entdecken. Dies gelang erst mit Hilfe eines Fernglases und einer Digitalkamera mit Teleobjektiv, wobei sie mit diesen Hilfsmitteln feststellten, dass sich tatsächlich zwei eingemeißelte Hakenkreuze am Turm befinden: auf einander gegenüberliegenden Seiten des Turms auf jeweils einem Eckstein direkt unter dem Dach. Unter einem der beiden Symbole steht die Jahreszahl 1934, die mit Sicherheit auf das Entstehungsjahr des Hakenkreuzes hinweist, da in jenem Jahr die Kirche durch Brandstiftung zerstört und noch im selben Jahr mit dem Wiederaufbau begonnen worden war.
Auch wenn manche Menschen mit besonders guten Augen die Hakenkreuze möglicherweise ohne optische Hilfsmittel erkennen können, erfüllt diese Situation nicht den Tatbestand des § 86a StGB. In Betracht käme als Tathandlung allenfalls ein öffentliches Verwenden der Kennzeichen nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift. Da die Kirche sich zwar auf einem umzäunten Grundstück befindet, dessen Tor aber jedenfalls tagsüber meist offensteht, ist das das Merkmal „öffentlich“ gegeben. Jedoch fehlt es an einem Verwenden:
Bereits vom Sinn des Wortes „Verwenden“ ausgehend fällt die bloße Kenntnis von der Existenz verbotener Kennzeichen nicht unter diesen Begriff. Verwenden bedeutet, etwas „für einen bestimmten Zweck, zur Herstellung, Ausführung o.Ä. benutzen, anwenden“ (zitiert nach www.duden.de › Wörterbuch). Da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine der beanzeigten Personen oder andere möglicherweise für den Kirchturm Verantwortliche irgendeinen Zweck mit den an ihm befindlichen Hakenkreuzen verfolgen, stellt die derzeitige Situation kein Verwenden des Turms bzw. der an ihm befindlichen Symbole dar. Zu diesem Ergebnis gelangt auch die Kommentierung des Strafgesetzbuchs: Danach ist ein Verwenden im Sinne des § 86a StGB jeder Gebrauch, der das Kennzeichen für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar macht, insbesondere das Tragen, Ausstellen, Vorführen, Vorspielen usw. (Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, § 86a Rn 14). Die gewählten Beispiele für einen solchen Gebrauch haben ebenfalls eine Zweckgerichtetheit gemein, woran es vorliegend fehlt. Ein Verwenden durch Unterlassen kommt erst recht nicht in Betracht, zumal es an einer strafbewehrten Pflicht zur Beseitigung der Hakenkreuze fehlt. So begründet auch das vergleichbare Nichtbeseitigen entsprechender Kennzeichen, die von Dritten auf eine Hauswand gesprüht wurden, mangels einer zur Beseitigung verpflichtenden Garantenstellung keine Unterlassungsstrafbarkeit des Eigentümers (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 86a Rn. 5-8, beck-online).
Letztlich sprechen aber auch der Sinn und Zweck des § 86a StGB vorliegend gegen eine Strafbarkeit. „§ 86a StGB will verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können.“ (BGHSt 25, 30ff., zitiert nach beck-online). Eine solche Gefahr geht von zwei seit nunmehr 84 Jahren am obersten Teil eines abgelegenen Kirchturms angebrachten, mit bloßen Augen nicht oder nur schwer erkennbaren Hakenkreuzen nicht aus. Man sieht oder findet sie letztlich nur, wenn man weiß, wo sie sind bzw. dass dort welche sind.