Zweibrücken – Der erste Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat heute in dem Strafverfahren wegen des tödlichen Unfalls eines 11-jährigen Mädchens im „Holiday-Park“ in Haßloch am 15.08.2014 die von der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) und den Eltern des verstorbenen Kindes (als Nebenklägern) eingelegten Revisionen gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2017 verworfen. Der Freispruch der beiden Angeklagten – Vorgesetzte des Bedieners des Fahrgeschäfts, der bereits durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist – ist damit rechtskräftig geworden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) besuchte die Mutter gemeinsam mit ihrer damals 11-jährigen Tochter am Vormittag des 15.08.2014 den „Holiday-Park“ in Haßloch. Dort entschlossen sie sich, das Fahrgeschäft „Spinning-Barrels“ zu nutzen und betraten dazu den Bereich des Fahrgeschäfts mit einer dazugehörigen Plattform. Bei dem Versuch, sich dort in eine freie Gondel zu setzen, erkannte die Mutter, dass sich der Rückhaltebügel nicht öffnen ließ. Sie signalisierte daher ihrer Tochter, die Plattform wieder zu verlassen. In diesem Augenblick setzte sich das Fahrgeschäft in Bewegung. Das Mädchen kam zu Fall, stürzte in den Bewegungsbereich der Plattform und wurde von einer oder mehrerer dieser Plattformen erfasst und mitgeschleift. Das Kind wurde schwer verletzt und verstarb aufgrund dieser Verletzungen noch am Unfallort.
Der Bediener des Fahrgeschäfts hatte im mehrfacher Weise gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen. Den beiden weiteren Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft Verstöße gegen Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Last gelegt; dies vermochte indes das Landgericht Frankenthal (Pfalz) nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen. Im Revisionsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken konnten keine Rechtsfehler bei der landgerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.
Ob einer der beiden Angeklagten – seinerzeit im Freizeitpark als Teamleiter tätig – den Bediener des Fahrgeschäfts nur unzureichend eingewiesen hatte, ließ sich bei der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar hatte der Bediener des Fahrgeschäfts ausgesagt, ihm wäre nicht die Anweisung erteilt worden, eine Startdurchsage „Achtung, die Fahrt beginnt!“ vorzunehmen; andere Zeugen hingegen hatten sich an derartige Einweisungen erinnert. Auch der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen. Den beiden Angeklagten – der weitere Angeklagte ist nach wie vor als Betriebsleiter im Freizeitpark tätig – ließ sich auch nicht nachweisen, dass eine intensivere Überwachung des Bedieners des Fahrgeschäfts den Tod des Mädchens verhindert hätte. Denn aufgrund des Vorverhaltens des Bedieners stand nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass dieser die Anweisung, vor Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts eine Startdurchsage zu machen, tatsächlich beachtet hätte. Namentlich hatten zwei Zeugen bekundet, dass der Bediener es in der vorausgegangenen Zeit trotz ausdrücklicher Anweisungen unterlassen hatte, Bügel, die die Fahrgäste einer Achterbahn schützen sollen, zu kontrollieren.