BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel

Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13

Symbolbild Bundesverfassungsgericht (Foto: Holger Knecht)
Symbolbild Bundesverfassungsgericht (Foto: Holger Knecht)

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel zum Gegenstand hatte. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Eingriff in Grundrechte ebenso wenig dargelegt hat wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten.

Sachverhalt:

Der Fliegerhorst Büchel ist ein Luftwaffenstandort im Landkreis Cochem-Zell in Rheinland-Pfalz. Auf dem Stützpunkt sind deutsche und amerikanische Luftstreitkräfte stationiert. Zu deren Aufgaben gehören vor allem die Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der dort im Rahmen der innerhalb der NATO vereinbarten nuklearen Teilhabe gelagerten Atomwaffen. Die Beschwerdeführerin wohnt circa 3,5 Kilometer vom Fliegerhorst Büchel entfernt.

Mit einem Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung schilderte die Beschwerdeführerin ihre Befürchtung, terroristischen Angriffen auf den Fliegerhorst in besonderer Weise ausgesetzt zu sein. Die Nuklearwaffen verstießen gegen Prinzipien des humanitären Völkerrechts. Eine rechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus verletze den NATO-Vertrag und die deutsche Verfassung. Aus Art. 25 und 26 GG folge, dass jeder Bürger vom Staat verlangen könne, dass eine von deutschem Boden ausgehende rechtswidrige Kriegsführung unterbunden werden müsse. Der Bundesminister der Verteidigung verwies in seinem Antwortschreiben darauf, dass durch infrastrukturelle, technische und organisatorische Maßnahmen ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit für die Einwohner Deutschlands gewährleistet werde.

Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln beantragte die Beschwerdeführerin, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, gegenüber den USA darauf hinzuwirken, die auf dem Fliegerhorst Büchel gelagerten amerikanischen Atomwaffen abzuziehen.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage unter anderem mangels Klagebefugnis als unzulässig ab.

Der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos. Dabei führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass Verstöße gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts nicht vorlägen. Unabhängig davon seien die von der Beschwerdeführerin angeführten möglichen terroristischen Handlungen der Bundesrepublik Deutschland nicht zurechenbar und auch nur begrenzt vorherzusehen und zu verhindern.

Mit Ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt die Stationierung der Atomwaffen, die keine Rechtfertigung in der verfassungsmäßigen Ordnung habe. Sie sieht sich hierdurch in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig ist.

1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahren, die nach ihrer Auffassung von den in Büchel stationierten Atomwaffen ausgehen, vermögen einen Grundrechtseingriff nicht zu begründen.

a) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG setzt einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff oder zumindest eine eingriffsgleiche Gefährdung voraus. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf imperative Eingriffe beschränkt, die unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlich geschützter Interessen führen. Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Staat diese als für ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. Das Risiko terroristischer Anschläge ist der deutschen Staatsgewalt daher nicht zuzurechnen, weil die Bedrohung der geschützten Rechtsgüter Leben und Eigentum von Dritten ausgeht, insbesondere von terroristischen Vereinigungen.

b) Auf eine Verletzung von Schutzpflichten des Staates gegenüber seinen Bürgern kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht berufen. Sie hat nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglücksfälle abzuwenden. Sie trägt selbst vor, dass die Bundesrepublik Deutschland Schutzvorkehrungen getroffen habe. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass diese gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären.

c) Die Beschwerdeführerin konnte auch die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht darlegen. Sie wohnt zwar nur 3,5 km von dem Flugplatz entfernt. Die Beschwerdeführerin unterscheidet sich insoweit aber nicht von der unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern und Nutzern vieler im Bundesgebiet vorhandener gefährdeter sowie gefährlicher Einrichtungen, die mit ähnlichen existenzbedrohenden oder -vernichtenden Folgen zum Ziel terroristischer Angriffe werden könnten.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG beruft, sind die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG und gehen den einfachen Gesetze vor. Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen sie nach Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG unmittelbar allerdings nur, soweit sie einen hinreichenden Individualbezug aufweisen. Art. 25 GG eröffnet keine Popularklage abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG. Voraussetzung für die Berufung auf eine aus Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG subjektivierte allgemeine Regel des Völkerrechts ist vielmehr, dass der Betroffene Träger der individuellen hochrangigen Rechtsgüter ist, zu denen die Norm einen engen Bezug hat, und dass er in deren Schutzbereich einbezogen ist. Zudem muss er geltend machen, gerade durch das mutmaßlich völkerrechtswidrige Verhalten deutscher Staatsorgane unmittelbar in diesen Rechtsgütern betroffen zu sein. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin benannten Normen des humanitären Völkerrechts, etwa das Gebot, zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden, und das Gebot, keine unnötigen Leiden zu verursachen, schützen Personen, die unmittelbar mit Kampfhandlungen konfrontiert sind. Das ist bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall.

3. Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der öffentlichen Hand, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht haben deshalb die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen allgemeinen Leistungsklage zu Recht von einer Klagebefugnis abhängig gemacht und deren Vorliegen zutreffend verneint.