Mannheim – Die von insgesamt vier Antragstellern beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) – Antragsgegnerin – haben keinen Erfolg. Die Anträge sind zwar alle zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. April 2018 entschieden.
Im südlichen Teil von Weingarten bestand für den Bereich Kirchberg-Mittelweg bereits seit 1972 ein Bebauungsplan. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Erschließung des mitunter recht steilen Hangs wurden bislang nur einzelne Gebäude realisiert. Rund 80 Grundstückseigentümer warten noch auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke.
Am 21. Juli 2008 beschloss der Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans. Die am 20. November 2008 öffentlich bekannt gemachte Änderung wurde von den Antragstellern mit Normenkontrollanträgen angegriffen. Bei den Antragstellern handelt es sich um Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Teilweise sind ihre Grundstücke bereits bebaut. Die Antragsteller machten mit den im Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Anträgen die Verletzung mehrerer Vorschriften für das Bebauungsplanverfahren, die Verletzung der Regelungen des besonderen Artenschutzes sowie diverse Abwägungsfehler geltend. Im Februar 2011 beantragte die Gemeinde Weingarten das Ruhen des Verfahrens, um ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den Artenschutz durchzuführen. Mit Zustimmung der Antragsteller beschloss der Verwaltungsgerichtshof im April 2011 das Ruhen der Normenkontrollverfahren.
Nach Durchführung des Ergänzungsverfahrens und Änderung des Bebauungsplans mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. September 2015 wurden die Normenkontrollverfahren im Oktober 2015 wiederangerufen. Die Antragsteller hielten danach ihre bisherigen Angriffe weitgehend aufrecht. Insbesondere sei es weiter- hin möglich, dass bei der Umsetzung des Plans Vorschriften des Artenschutzes verletzt würden, weil dort unter anderem die Fledermausarten Braunes und Graues Langohr, die Haselmaus sowie der Wendehals vorkämen.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Aufstellung des Bebauungsplans leide an keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Die von den Antragstellern vorgebrachten formellen Rügen seien teils durch das von der Gemeinde durchgeführte Ergänzungsverfahren gegenstandslos geworden, teils beträfen sie unbeachtliche oder unbeachtlich gewordene Mängel. Letzteres gelte insbesondere für die nicht fristgerecht vorgebrachte Rüge von zwei Antragstellern, die Brücke bedrohe ihr darunter gelegenes Wohngebäude. Im Übrigen lägen die geltend gemachten formellen Fehler nicht vor. Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren seien nicht verletzt worden. Auch liege kein Ermittlungsfehler im Hinblick auf die von dem Verkehr auf der Durlacher Straße (B 3) ausgehenden Luftschadstoffe vor, weil eine insoweit etwaig bestehende Problematik durch die Luftreinhalteplanung bewältigt werden könne. Die Bebaubarkeit der im geplanten Mischgebiet an der Durlacher Straße gelegenen Grundstücke und die Kosten für die dortige Bebauung seien hinreichend ermittelt. Des Weiteren sei hinsichtlich der Auswahl der Erschließungsvarianten – insbesondere der Festlegung einer Erschließung über die Planstraße B mit einer Brücke über den alten Steinbruch – kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ersichtlich. Die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sei nicht verkannt worden, sie werde durch den Bebauungsplan sogar gesteigert. Es sei auch nicht übersehen worden, dass im Plangebiet „gesetzlich geschützte Biotope“ vorlägen. Denn das Gebiet sei jedenfalls schon vor 1987 in einem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen und daher aufgrund einer Übergangsregelung vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden.
Der Bebauungsplan sei auch nicht materiell fehlerhaft. Der besondere Artenschutz stehe seiner Verwirklichung nicht entgegen. Die von der Gemeinde insoweit im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 getroffene Prognose sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde habe den Bestand der hier in Betracht kommenden besonders oder streng geschützten Arten – insbesondere der Fledermäuse, der Haselmaus und des Wendehalses – mit naturschutzfachlich vertretbaren Methoden ermittelt und die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Des Weiteren sei die Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße – anstelle der von einer Antragstellerin begehrten privaten Grünfläche – nicht abwägungsfehlerhaft. Gleiches gelte für die Festsetzung der Planstraße B mit einer Brücke über den Steinbruch. Schließlich sei auch die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für ein Grundstück am Eisbergweg im Hinblick auf das schon bestehende Wohnhaus einer Antragstellerin nicht unzumutbar. Auch die Platzierung des Wendehammers sei dort insoweit nicht abwägungsfehlerhaft.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 2105/15, 2106/15 und 2107/15).