Kreis Südwestpfalz – Die Polizei berichtet von Vorfällen aus dem Dienstbezirk. Werden Hinweise gesucht und ihr habt etwas gesehen, dann wendet Euch bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Mit Oldtimer verunglückt
Münchweiler an der Rodalb – Aus nicht näher bekannten Gründen kam ein 42-jähriger Fahrer am Sonntagvormittag auf der B 10 zwischen den Anschlussstellen Münchweiler und Ruppertsweiler mit seinem Jaguar Oldtimer-Sportwagen, Baujahr 1969, ins Schleudern und verunglückte schwer. Der Fahrer war mit seinem elfjährigen Sohn von Pirmasens in Richtung Landau bei gutem Wetter unterwegs, als er zunächst in einem Kurvenbereich gegen die Mittelleitplanke, der in diesem Streckenabschnitt vierspurig verlaufenden Bundesstraße, rammte. Durch den heftigen Anstoß kam der offene Sportwagen ins Schleudern und blieb entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn stehen. Beide Insassen verletzten sich beim Unfall nicht lebensgefährlich, mussten aber ins Krankenhaus gebracht werden. Am Oldtimer-Sportwagen entstand sehr hoher Schaden, nach ersten Schätzungen mehr als 50.000.- Euro. Die B 10 war für rund zweieinhalb Stunden zur Bergung des Unfallfahrzeugs und Reinigung der Fahrbahn voll gesperrt.
Einbruch in Firma
Ruppertsweiler – Bislang unbekannte Diebe brachen am vergangenen Freitagmorgen, zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr, in eine Firma in der Lemberger Straße ein. Um in das Gebäude zu kommen, hebelten sie ein Fenster auf. Im Bürotrakt wurden weitere Türen aufgehebelt. Nach ersten Feststellungen stahlen die Diebe ein Laptop mit Beamer und Bargeld. Die Polizei bittet um sachdienliche Hinweise.
Tötungsdelikt in Thaleischweiler-Fröschen – Anklage wegen Totschlags erhoben
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat Anklage wegen Totschlags gegen die Lebensgefährtin des Getöteten zur 1. Großen Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts Zweibrücken erhoben. Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 29.01.2018 ihren Lebensgefährten in alkoholisiertem Zustand getötet zu haben.
Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft in der Anklage davon aus, dass es zunächst nach gemeinsamer erheblicher Alkoholaufnahme des Getöteten und der Angeschuldigten am Abend zu einem sehr emotionalen Streitgespräch zwischen den beiden und der nicht alkoholisierten 30-jährigen Tochter der Angeschuldigten kam. Das spätere Tatopfer steigerte sich bis zur Hysterie hinein, bis er schließlich seine Oberbekleidung auszog und lauthals forderte, man solle ihn doch „ritzen“ oder „stechen“. Um das Geschrei und die gegenseitigen Provokationen zwischen ihrem Lebensgefährten und der Tochter zu beenden und beide der verbalen Aufforderung zur Ruhe nicht nachkamen, nahm die Angeschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von 28 cm. Dieses stieß sie ihrem Lebensgefährten in den Hals, wodurch unter anderem die Halsschlagader, die Speiseröhre und die Lunge so verletzt wurden, dass der Tod des Opfers innerhalb kürzester Zeit eintrat. Dabei kam es der Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Ausführung des Stichs nur auf das Beenden der Streitigkeiten und Einkehr von Ruhe an.
Rechtlich ist die Tat als Totschlag zu werten, da kein Mordmerkmal vorliegt. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen beging die Angeschuldigte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.
Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht Zweibrücken zu entscheiden.
Das Verfahren gegen die 30-jährige Tochter der Angeschuldigten wurde eingestellt. Eine Beteiligung an der Tat der Angeschuldigten war aufgrund des Geständnisses der Angeschuldigten und der Ermittlungsergebnisse nicht nachweisbar. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ausführt, dass der von der Angeschuldigten ausgeführte Stich binnen Sekunden zum Eintritt des Todes führte, war der 30-Jährigen eine Hilfeleistung zugunsten des Opfers nicht möglich. Für die gemeinsam mit der Angeschuldigten vorgenommene Beseitigung der Tatortspuren und Versuch des Vertuschens der Tat der Angeschuldigten kann sie wegen des gesetzlich normierten Angehörigenprivilegs (§ 258 Abs. 6 Strafgesetzbuch) nicht strafrechtlich belangt werden, wie bereits in der vorangegangenen Pressemitteilung vom 22.02.2018 ausgeführt.
Hintergrundinformation zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:
Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
Verminderte Schuldfähigkeit bezeichnet, dass ein Täter zwar grundsätzlich unter objektiver Maßgabe zur Einsicht fähig ist, diese jedoch zum Zeitpunkt der Begehung aufgrund einer Einschränkung verringert war. Auch die Steuerungsfähigkeit kann in diesem Moment als eingeschränkt gelten.