Frankfurt am Main – Die Bundesregierung hat sich – wie bei den vergangenen Fußballeuropa-/Weltmeisterschaften auch – dazu entschieden, öffentliche Fernsehdarbietungen in Sommer- sowie Wirtschaftsgärten auch anlässlich der WM 2018 in Russland zu ermöglichen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Da einige Spiele, je nach Verlauf, erst nach 22 Uhr beendet sein werden, können die allgemein geltenden Lärmschutzregelungen an vielen Orten nicht eingehalten werden. Für die Übertragung dieser Spiele im Freien sind gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Erteilung vergleichbarer Genehmigungen bei den zurückliegenden Turnieren bewährt hat, beabsichtigt die Stadt Frankfurt am Main, das Public-Viewing auch 2018 zu erlauben. Leider hat das Landesumweltministerium, wie bei den Turnieren 2014 und 2016 auch, von einer Landesverordnung abgesehen. Der hohe Arbeitsaufwand in Form einzelfallbezogener Prüfungen der Anwohnerverträglichkeit von Übertragungen im Freien obliegt somit den Kommunen. Weitere Details – Informationen, Antragsunterlagen, Kosten und Kontaktdaten – sind auf http://www.ordnungsamt.frankfurt.de unter den Stichworten Public-Viewing Fußball-WM 2018 zur Verfügung gestellt.
Die Regelungen zum Public-Viewing beziehen sich ausschließlich auf bereits genehmigte Außengastronomieflächen und nur auf die Übertragung der einzelnen Spiele als solches. Das Darbieten von Vor- und Nachberichterstattungen, Interviews, Zusatzentertainment und Musikbeschallung ist nicht genehmigungsfähig und kann nicht Bestandteil der Ausnahmeerlaubnis werden. Geräuschintensive Fanartikel wie etwa Gasfanfaren oder Vuvuzelas sind verboten.
Außer an den in der Genehmigung ausdrücklich aufgeführten Tagen sind an den übrigen Spieltagen der Beginn der Nachtzeit um 22 Uhr zu beachten und somit die entsprechenden allgemein gültigen Immissionsrichtwerte einzuhalten.
Sicherheitsdezernent Markus Frank freut sich über den gelungenen Ausgleich von Interessen: „Das Ordnungsamt macht es auch bei dieser WM wieder möglich, dass Public-Viewing in der Außengastronomie stattfinden kann. Gleichzeitig werden die Wünsche der Anwohnerinnen und Anwohner auf Ruhe und Erholung berücksichtigt. Einfacher und weniger bürokratisch wäre jedoch die Reglung über eine Landesverordnung gewesen, so wie es bis zur EM 2012 der Fall war.“