Darmstadt – Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat mit einer Allgemeinverfügung Händler von Luxusgütern verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Geldwäschebeauftragte auf Führungsebene zu bestellen. Dabei greift die Behörde den risikobasierten Ansatz des aktuellen Geldwäschegesetzes (GwG) auf: Bei der Durchführung von Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro besteht nach herrschender Auffassung ein erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Entsprechend werden Händler, die derart hohe Barzahlungen akzeptieren oder selbst leisten, einem Risikomanagement unterworfen.
Die betroffenen Händler müssen eine Risikoanalyse haben und daraus interne Sicherungsmaßnahmen –also eine Art individuelles Präventions- und Maßnahmenkonzept – ableiten. Handeln sie darüber hinaus mit hochwertigen Gütern, sieht der Gesetzgeber vor, dass die Aufsichtsbehörden zusätzlich die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Den besonderen Risiken einer derartigen Geschäftstätigkeit und den Herausforderungen, die dadurch an das Risikomanagement gestellt werden, soll durch die Pflicht zur Beauftragung einer explizit benannten zuständigen Person entgegengewirkt werden.
Die RP-Verfügung richtet sich an Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Darmstadt, die folgende hochwertige Güter gewerblich veräußern – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Kupfer, seltene Erden, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
Die Pflicht besteht nur, wenn mit dem Handelsgeschäft über die Hälfte des Jahresumsatzes erwirtschaftet wird und wenn relevante Bar-Transaktionen ab 10.000 Euro nicht ausgeschlossen sind – dies gilt auch, wenn im Einzelfall geringer wertige, aber scheinbar in Zusammenhang stehende Bargeschäfte, diese Grenze übersteigen. Damit nicht kleine Unternehmen über Gebühr belastet werden, ist weiterhin Voraussetzung, dass mindestens zehn Mitarbeiter in den maßgeblichen Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal beschäftigt sind. Liegen all diese Kriterien vor, muss eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung bestellt und dem Regierungspräsidium vorab namentlich mitgeteilt werden.
Für bereits dem RP Darmstadt gemeldete Geldwäschebeauftragte gilt: Werden die Kriterien der neuen Allgemeinverfügung erfüllt und verbleibt die bisherige Person in der Funktion, ist keine Meldung bei der Aufsichtsbehörde nötig – Änderungen (z. B. auch eine Abberufung, weil keine relevanten Bargeschäfte mehr getätigt werden) müssen dem Regierungspräsidium jedoch unverzüglich mitgeteilt werden.
Geldwäschebeauftragte sind mit dem nötigen Wissen und Durchsetzungsvermögen ausgestattete Ansprechpartner nicht nur für das eigene Personal, sondern insbesondere auch für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Zu ihren Aufgaben zählt darüber hinaus u. a. die Erstellung der Risikoanalyse, die Entwicklung und Aktualisierung von risikoangemessenen unternehmensspezifischen Arbeitsanweisungen, die Mitarbeiterunterrichtung und die Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass Geldwäschebeauftragte organisatorisch der Führungsebene angehören, d.h.: Es muss sich um Führungskräfte oder leitende Mitarbeiter handeln, die ausreichendes Wissen über die individuellen Risiken und Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Umsetzung des Geldwäschegesetzes haben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung, ein Anzeigeformular für Mitteilungen im Zusammenhang mit Geldwäschebeauftragten, sowie weitere Informationen zum Thema „Geldwäscheprävention“ sind auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de) unter dem Pfad Sicherheit – Gefahrenabwehr – Geldwäschegesetz abrufbar.