Karlsdorf-Neuthard / Karlsruhe – Der Rechtsstreit zwischen einem Investor und dem Landkreis Karlsruhe um die Erstellung eines Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Gelände des ehemaligen Penny-Markts im Karlsdorf-Neutharder Gewerbegebiet Tiergarten Nord ist endgültig beigelegt.
Der Vergleich wurde am 21. Juni 2018 vor der 9. Zivilkammer am Landgericht Karlsruhe von beiden Seiten angenommen. Er beinhaltet, dass der Landkreis Karlsruhe dem Investor das Grundstück zum damaligen Wert von 500.000 EUR abkauft und ihm entstandene Planungskosten in Höhe von 111.000 EUR erstattet. Dem Landkreis entsteht dadurch kein finanzieller Schaden: das Grundstück, für das es bereits Interessenten gibt, kann voraussichtlich zum genannten weiterveräußert werden und die Planungskosten, die in der damaligen Zeit im Hinblick auf den enormen Unterbringungsdruck in jedem Fall entstanden wären, werden dem Landkreis vom Land Baden-Württemberg im Rahmen der Abrechnung von flüchtlingsbedingten Kosten erstattet.
Zum Streit kam es in der Hochphase des Flüchtlingszustroms, als überall im Landkreis händeringend nach Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge gesucht wurden. So gab es Überlegungen, auf dem Gelände des ehemaligen Supermarktes – in dessen umgebauten Marktgebäude der Landkreis bereits Räume für bis zu 70 Flüchtlinge angemietet hatte – ein völlig neues Gebäude für die dauerhafte Unterbringung von Geflüchteten zu errichten. Nachdem die Flüchtlingszahlen im Folgenden stark zurückgingen und kein Mietvertrag für ein neues Gebäude unterzeichnet wurde, hatte der Landkreis Abstand von weiteren Planungen genommen. Darauf hin klagte der Investor auf Schadensersatz in Höhe von 830.000 EUR, die sich aus dem Grundstückskaufpreis – ohne Herausgabe des Grundstücks an den Landkreis – sowie mit dem Kauf angefallene Nebenkosten, Finanzierungskosten und Planungskosten in Höhe von ca. 130.000 EUR sowie ein Aufwendungsersatz für erbrachte Eigenleistungen in Höhe von 70.000 EUR geltend gemacht.
Mit dem Vergleichsvorschlag hat das Gericht in den wesentlichen Punkten die Argumentation des Landkreises aufgegriffen. Insbesondere war es der Auffassung, dass kein gültiger Mietvertrag geschlossen wurde. Ebenfalls stellte das Gericht klar, dass der Grundstückserwerb des Investors keinen „Schaden“ darstellt. Deshalb einigte man sich auf den Kauf des Grundstücks zum damaligen Wert durch den Landkreis. Die entstandenen Planungskosten in Höhe von 110.000 EUR waren von Seiten des Landkreises im Verfahren nicht strittig gestellt worden.