Die an der Bundesstraße 271 zwischen Kallstadt und Herxheim am Berg (Landkreis Bad Dürkheim) aufgestellten Schilder, auf denen ein Protestplakat gegen die Planung einer Neubautrasse der B 271 westlich von Herxheim abgebildet ist, sind baurechtswidrig und müssen entfernt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, eine Bürgerinitiative, die sich für die Planung einer Neubautrasse der B 271 östlich von Herxheim einsetzt, stellte an der Bundesstraße zwischen Kallstadt und Herxheim ohne Baugenehmigung zwei Schilder mit Protestplakaten gegen die Planung einer westlich von Herxheim verlaufenden Neubautrasse der B 271 auf. Mit Bescheid vom 16. März 2016 gab der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger – unter anderem – auf, die beiden Schilder zu entfernen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die aufgestellten Schilder mangels Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung formell rechtswidrig und darüber hinaus auch materiell rechtswidrig seien. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, verstießen sie insbesondere gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift, wonach Werbeanlangen – auch solche mit „ideeller Werbung“ – außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig seien (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –). Das Oberverwaltungsgericht teile auch die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Anwendung der Ausnahmeregelung, wonach die genannte Bestimmung auf Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes nicht anzuwenden sei, auf die Werbeanlagen des Klägers nicht in Betracht komme. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für Wahlwerbung, begrenzt auf die jeweilige Dauer des Wahlkampfes, aufgrund der hohen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie. Eine Ausdehnung auf Meinungsäußerungen zu einzelnen Sachthemen, etwa von Bürgerinitiativen, sei abzulehnen, da der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift sonst uferlos würde. Im Übrigen sei der Kreisrechtsausschuss dem Kläger im Widerspruchsbescheid bereits weit entgegengekommen, indem er festgestellt habe, dass ein Anspruch des Klägers auf Genehmigung zur Aufstellung der Schilder für den Zeitraum bestehe, in dem die öffentliche Auslegung und die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 271 im Bereich der Gemarkung Herxheim am Berg laufe.