Schwetzingen – Da es immer wieder zu Rückfragen hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde kommt, informiert die Stadtverwaltung über die gültige Regelung.
Im Stadtgebiet Schwetzingen müssen Hundehalter/innen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine führen. Dies regelt Artikel 13 der Polizeiverordnung der Stadt Schwetzingen. Diese generelle Anleinpflicht gilt auch im Staatswald Schwetzinger Hardt zwischen der B 291 im Westen und der Sternallee im Osten beziehungsweise der B 291 im Norden und dem Trimm-Dich-Pfad im Süden. Dieser Bereich ist mit entsprechenden Hinweisschildern (siehe Foto) gekennzeichnet.
Im Waldschutzgebiet und Erholungswald „Schwetzinger Hardt“ gilt nur während der Brut-und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generelle Anleinpflicht für Hunde.
Im Naturschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht ganzjährig eine generelle Anleinpflicht für Hunde. Im Landschaftsschutzgebiet Hirschacker und Dossenwald besteht dagegen kein Leinenzwang, jedoch sollte der Hund immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters/der Hundehalterin stehen.
Die Stadt bittet alle Hundehalter/innen, insbesondere auf stark frequentierten Wald- und Feldwegen, um gegenseitige Rücksichtnahme. Viele Spaziergänger und Radfahrer haben Angst vor freilaufenden Hunden.
Damit zu erkennen ist, in welchem Gebiet man sich gerade befindet, ist eine entsprechende klare Beschilderung geplant. Hier ist der Naturschutzbund (NABU) Schwetzingen und Umgebung mit den zuständigen Behörden bereits im Gespräch. Ziel ist ein so genanntes „Besucherlenkungskonzept“.
Zum Hintergrund:
Immer wieder gibt es während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren, Probleme mit freilaufenden Hunden. Aufgrund dessen führen die Stadt Schwetzingen sowie der NABU Schwetzingen & Umgebung stichprobenartige Kontrollen durch. Bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht kann der/die Hundehalter/in mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige und einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro bestraft werden. Generell dürfen Hunde ohne die Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht ohne angeleint zu sein herumlaufen.