Landau – Bei der Erfassung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird es ab 15. August 2018 zahlreiche Änderungen geben. Sämtliche Elektronikgeräte werden dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, so zum Beispiel auch Möbel mit elektrischer Funktion. Sie dürfen dann nicht mehr über den Restabfall entsorgt werden.
Es wird eine Unterscheidung in körperlich verbundene und eigenständige Elektrogeräte vorgenommen.
Körperlich verbundene Elektrogeräte sind so hergestellt, dass sich das elektrische oder elektronische Bauteil nur unter großem Aufwand oder durch Zerstörung austauschen oder entfernen lässt, wie zum Beispiel ein Tresor mit elektrischem Schloss, ein Badezimmerschrank mit beleuchtetem Spiegel, ein elektronisch verstellbarer Fernsehsessel, eine Weihnachtsmütze mit beleuchteten Sternen, ein Fahrradhelm oder Turnschuhe mit LED-Beleuchtung etc.
Alle diese Gegenstände dürfen nicht über die Restabfalltonne entsorgt werden, sondern können kostenfrei bei den Wertstoffwirtschaftszentren abgegeben werden. Auch die Sperrmüllabholung auf Abruf nimmt nach vorheriger Anmeldung diese Gegenstände mit. Batterien und Akkus müssen zuvor entfernt und ordnungsgemäß über die Sammelstellen entsorgt werden.
Ist der zu entsorgende Gegenstand so hergestellt, dass das elektrische oder elektronische Bauteil leicht auszubauen oder auszutauschen ist, so handelt es sich um eigenständige Gerätebestandteile.
Ein Beispiel hierfür ist eine Schrankwand mit austauschbarer Beleuchtung. Es gehört lediglich die Beleuchtung zu den Elektroaltgeräten. Diese muss vom Bürger ausgebaut und als Elektroaltgerät entsorgt werden. Die Schrankwand als solche gehört weiterhin zum Altholz. Beide Gerätebestandteile können separat bei den Wertstoffwirtschaftszentren abgegeben oder beim Sperrmüll auf Abruf angemeldet werden.
Für Rückfragen steht der Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft unter der Telefonnummer: 06341 940-420 gerne zur Verfügung.