Germersheim – „Entgegen wiederholter Behauptungen handelt es sich beim US-Depot zweifelsfrei um eine militärische Anlage. Diese Auffassung der Kreisverwaltung hat das Verwaltungsgericht in Neustadt durch seine Entscheidung am Montag bestätigt“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel, der sich hiermit auch eine Rückkehr auf eine sachliche, konstruktive und saubere Gesprächsebene wünscht.
Die Kreisverwaltung sah sich in den vergangenen Monaten einer Vielzahl öffentlicher Anschuldigungen und Vorwürfe ausgesetzt. Diese reichten von dem Vorwurf, dass Pflichten nicht erfüllt oder Zuständigkeiten entgegen geltendem Recht abgestritten würden bis hin zum Vorwurf der Vertuschung. Darüber hinaus wurden in der Öffentlichkeit von verschiedener Seite eigene Einschätzungen als juristische Tatsachen dargestellt, die das Gericht in seiner Entscheidung jetzt als haltlos zurückgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht als neutrale Instanz auch seitens der Kreisverwaltung mit großer Spannung erwartet. „Das Ergebnis freut mich besonders in der Hinsicht, dass für jedermann erkennbar ist, dass die Kreisverwaltung sehr wohl ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt“, sagt Landrat Dr. Brechtel.
Das Gericht hat in aller Deutlichkeit die von der Kreisverwaltung durchgehend vertretene Rechtsauffassung bestätigt: Das Gefahrstofflager ist eine Anlage, die der militärischen Landesverteidigung dient und von aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt wird: „Gemäß § 59 Bundesimmissionsschutzgesetztes – BImSchG – in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 14. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung – 14.BImSchV) ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zuständig.“(Ziffer 1.1. der Entscheidung des VG Neustadt).
„Die Zuständigkeit für die Überwachung der Anlage, als auch die geforderte Stilllegung liegt damit ausdrücklich nicht beim Landkreis“, betont Brechtel.
Er bedauert es, dass der Antragsteller in Kenntnis der Rechtsauffassung der Kreisverwaltung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Position vertreten hat, dass der Kreis zuständig sei und vor diesem Hintergrund die Kreisverwaltung als Adressat des Gerichtsverfahrens ausgewählt hat.
„Ebenfalls nicht gelten lassen wir die Argumentation, dass Behördenstreitigkeiten den Antragsteller in das Gerichtsverfahren gezwungen hätten. Der Antragsteller hätte ebenso gut das von ihm angestrengte Widerspruchsverfahren vor dem Kreisrechtsausschuss abwarten können“, so Michael Gauly, Dezernent des Bereich „Bauen und Umwelt“ in der Kreisverwaltung, „Dieses Verfahren ist seit dem 18. Juni 2018 gegen die Ablehnung des Antrages auf Stilllegung beim Kreisrechtsausschuss anhängig. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich der Kreisverwaltung nicht, weshalb der Antragsteller am 3. Juli 2018 ohne erkennbare Notwendigkeit Kosten und Mühen für ein parallel laufendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf sich genommen hat, obwohl die gleiche Fragestellung auch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens war mit dessen zeitnaher Entscheidung gerechnet werden konnte.“ Letztlich hat erst das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dazu geführt, dass das laufende Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts faktisch ruhte.
„In der Gesamtschau sollten alle Beteiligten nun dem Verwaltungsgericht dankbar sein. Die Richter haben sich differenziert mit der hoch komplexen Rechtslage auseinandergesetzt und diese für jedermann transparent beleuchtet“, führt der Landrat aus, „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes als neutrale Instanz ist nur ein Zwischenschritt in der öffentlichen Diskussion rund um das Gefahrstofflager. Ich sichere den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Germersheim weiterhin zu, dass die Sicherheit der Bevölkerung und der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen für mich weiterhin oberste Priorität hat. Ich bitte aber auch darum, dass die Kreisverwaltung entgegen der Darstellungen der letzten Monate auch als kompetente, ihren Pflichten gerecht werdende Institution wahrgenommen wird.“