Frankfurt am Main – Die Betreiber des Wettbüros im Klubhaus auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt-Niederrad müssen die Flächen räumen und an die Stadt herausgeben, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Die klagende Stadt Frankfurt am Main ist Eigentümerin des früheren Galopprennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad. Sie vermietete rückwirkend zum 1.9.2009 das Rennbahngelände an die hier ebenfalls klagende Betreibergesellschaft. Die Rennen führte der Renn-Klub aus, mit dem die Betreibergesellschaft wiederum vertraglich verbunden war. Die Kläger schlossen im August 2014 einen Aufhebungsvertrag über die Geländeüberlassung. Nachfolgend kündigte die Betreibergesellschaft ihren Vertrag mit dem Renn-Klub.
Auf dem Gelände befindet sich das sogenannte Klubhaus. Die Beklagten mieteten 1996 Flächen des Klubhauses und betrieben dort während der Rennen ein Wettbüro. Wegen behaupteter ausstehender Mieten kündigte die Betreibergesellschaft das Mietverhältnis zum Ende des Jahres 2015, hilfsweise zum 30.9.2016.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückgabe und Räumung sowie Herausgabe der als Wettbüro genutzten Flächen. Die Beklagten beantragten dagegen widerklagend, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Vertragsaufkündigung und der Einstellung des Galopprennbetriebes zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die hiergegen Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Mietvertrag sei wirksam gekündigt worden, bekräftigt das OLG. Der Vertrag hätte jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden können. Es sei insbesondere nicht zu einer Vereinbarung über eine feste Vertragslaufzeit um weitere 10 Jahre ab dem Jahre 2011 gekommen. Selbst wenn es entsprechende mündliche Abreden gegeben haben sollte, wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht formwirksam abgeschlossen worden. Sie hätte gemäß § 550 BGB der Schriftform bedurft. „Die Schriftform… ist… nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen… aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt“, betont das OLG. Daran fehle es hier.
Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Kläger sich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform berufen würden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie die Beklagten schuldhaft „von der Wahrung der Form abgehalten“ hätten.
Die Beklagten könnten auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses für sie existenzbedrohend bzw. –vernichtend sei. „Hierfür reicht die Beendigung des über die Nutzung der Mietsache erzielten Gewerbes grundsätzlich nicht aus“, stellt das OLG fest. Andernfalls wäre praktisch jede Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses beim Verstoß gegen das Schriftformgebot unmöglich; der „Normgehalt“ des Schriftformgebotes würde negiert.
Schließlich komme es hier auch nicht darauf an, ob die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Klägern untereinander infolge Sittenwidrigkeit gegenüber dem Renn-Klub unwirksam sei. Dies habe der Senat lediglich mit Wirkung für die Parteien des damaligen Räumungsrechtsstreits im Urteil vom 27.7.2017 festgestellt (2 U 174/16); darüber hinaus teile der BGH diese Ansicht nicht (BGH, Urteil vom 18.4.2018 – Az. XII ZR 76/17).
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.