Neustadt an der Weinstraße / Landau – Ein Anwohner in der Münsterstraße in Landau wird durch die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes der Firma Wickert Industrieverpachtung GmbH & Co. KG (im Folgenden Beigeladene) mit Errichtung von zwei Produktionshallen und Neuanordnung von Stellplätzen in seiner Nachbarschaft nicht in eigenen Rechten verletzt. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße mit Beschluss vom 29. August 2018 entschieden.
Der Antragsteller ist Bewohner eines Grundstücks, das sich in einem durch den Bebauungsplan „G1 Landau Südwest“ der Stadt Landau festgesetzten allgemeinen Wohngebiet befindet. Südlich grenzt das u.a. in einem Mischgebiet gelegene Betriebsgelände der Beigeladenen an. Die Beigeladene beantragte bei der Stadt Landau (im Folgenden Antragsgegnerin) die Erweiterung ihres Betriebs, woraufhin sich eine Bürgerinitiative formierte. Mit dieser wurde in der Folgezeit eine Vereinbarung zur Reduzierung der Verkehrsbelastung im Rahmen der An- und Abfahrt zu dem Betriebsgelände geschlossen. Nachdem die Beigeladene ein Immissionsschutzgutachten eingeholt hatte, erteilte ihr die Antragsgegnerin am 19. Juli 2018 die begehrte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl und der Bauweise.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das Erweiterungsvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan. Es sei zu Unrecht eine Befreiung erteilt worden. Ferner sei das Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in seinen schützenswerten Nachbarrechten. Ihm stehe ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Bauvorhabens von vornherein nicht zu. Denn das Wohnanwesen des Antragstellers liege nicht in dem festgesetzten Mischgebiet, sondern in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet bestehe unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht.
Durch die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl und der Bauweise werde der Antragsteller ebenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.
Zuletzt sei das Vorhaben dem Antragsteller gegenüber auch nicht rücksichtslos. Aus dem schalltechnischen Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros folge, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück des Antragstellers deutlich unterschritten würden. Was die Anordnung der Stellplätze anbetreffe, ergebe sich gegenüber dem vorherigen Zustand im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen sogar eine Verbesserung. Denn der An- und Abfahrverkehrs werde zukünftig größtenteils über die Wollmesheimer Höhe abgewickelt, so dass die Münsterstraße, in der der Antragsteller wohne, entlastet werde. Diesbezüglich sei mit der Bürgerinitiative „Bauvorhaben Wickert“ eine Vereinbarung geschlossen worden, die insbesondere die Neuanordnung der Stellplätze westlich der Produktionshallen und die künftige Zu- und Abfahrt über die Wollmesheimer Höhe zum Gegenstand gehabt habe. Diese Vereinbarung sei ausdrücklich zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.