Heppenheim – Die Kreisstadt Heppenheim ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabmale auf den Friedhöfen mindestens einmal jährlich auf Ihre Standsicherheit zu überprüfen. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (UVV-VSG 4.7 § 9).Laut aktueller Friedhofssatzung (§§ 25, 26) ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich, Grabmale und sonstige Grabaufbauten in dauernd gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Ursache für die mangelnde Standsicherheit der Grabmale können mitunter fehlende Verdübelungen zwischen Grabstein und Sockel sein. Auch Witterungseinflüsse oder Setzungen des Erdreichs können negative Auswirkungen auf die Standsicherheit haben. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe sollen dafür sorgen, dass die Sicherheit sowohl für die Mitarbeiter des Friedhofs, als auch für Friedhofsbesucher gewährleistet ist.
Die Überprüfungen auf dem städtischen Friedhof finden am 17. und 18.09.2018 statt. Die Ortsteil-Friedhöfe werden vom 19.-21.09.2018 überprüft. Der kircheneigene Friedhof St. Peter wird zu einem späteren Zeitpunkt überprüft.
Nutzungs- und Verfügungsberechtigte an einer Grabstätte können bei vorheriger Anmeldung zwischen dem 10. – 13.09.2018 einen Termin mit der Friedhofsverwaltung (Tel. 06252 959301) vereinbaren, um bei der Überprüfung des Grabsteines dabei zu sein.
Der Grabstein wird nach einem genau festgelegten Verfahren geprüft. Geschulte städtische Mitarbeiter lassen hierfür eine vorgegebene Kraft (kN) mit einem Prüfgerät auf den Grabstein einwirken. Ein Hin- und Herdrücken findet hierbei nicht statt. Grabmale, die den Vorschriften nicht entsprechen, werden mit einem gelben Warnaufkleber versehen. Dieser darf aus Sicherheitsgründen erst nach Wiederherstellung der Standsicherheit entfernt werden. Die Aufkleber dienen somit auch als Hinweis für Außenstehende vor möglicher Gefahr und sollen keine Bloßstellung der Grabnutzungsberechtigten darstellen. Droht Gefahr für Leib und Leben, wird das Grabmal umgehend gesichert oder gar umgelegt.
Alle beanstandeten Grabsteine werden dokumentiert und die Nutzungsberechtigten werden zeitnah über den Mangel der Standsicherheit schriftlich informiert. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, den Grabstein in einer festgesetzten Frist sachgemäß instand zu setzen bzw. einen Fachbetrieb zu beauftragen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung muss der Friedhofsverwaltung anschließend schriftlich mitgeteilt werden.