Altenkirchen / Koblenz – Das Erzbistum Köln und eine 34jährige Frau aus dem Landkreis Altenkirchen erstatteten Anfang August 2018 Strafanzeige gegen einen 71 Jahre alten Pfarrer. In der Anzeige wird ihm zur Last gelegt, zwischen 1993 und 1996 im Landkreis Altenkirchen an der seinerzeit erst 12 Jahre alten Anzeigeerstatterin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Pfarrer ist derzeit vom Dienst suspendiert.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Anfang Oktober 2018 von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen. Grund hierfür war, dass wegen der bis zum 30.06.2013 geltenden Rechtslage betreffend die Verjährung von Taten des Missbrauchs von Kindern spätestens im August 2012 strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. Dies zieht die zwingende Folge nach sich, dass die angezeigten Taten durch die Staatsanwaltschaft Koblenz nicht mehr verfolgt werden dürfen. Eine Überprüfung der Vorwürfe in der Sache ist daher nicht erfolgt.
Rechtliche Hinweise:
Nach § 176 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt.
Bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Absatz 3 Ziffer 3 StGB zehn Jahre. Diese Frist läuft nicht, solange sie gemäß § 78b Absatz 1 Ziffer 1 StGB ruht. Dies war bei Straftaten nach § 176 StGB in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers der Fall.