BRETTEN – Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage gegen die Gültigkeit des zweiten Wahlgangs zur Oberbürgermeisterwahl in Bretten abgewiesen.
Am 03.12.2017 fand in Bretten der zweite Wahlgang zur Wahl des Oberbürgermeisters statt. Nach dem amtlichen Endergebnis entfielen auf den erstplatzierten Amtsinhaber 36 % der Stimmen, auf den zweitplatzierten Mitbewerber 35,90 % der Stimmen. Nachdem am Wahltag bereits ein vorläufiges amtliches Endergebnis festgestellt worden und durch zwei Mitglieder des Gemeindewahlausschusses anschließend eine nicht-öffentliche Sichtung von Stimmzetteln durchgeführt worden war, erfolgte am Vormittag nach der Wahl auf Anordnung und in Anwesenheit des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eine nicht-öffentliche Sichtung von Stimmzetteln durch Mitarbeiter der Stadt Bretten und Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. Am Nachmittag desselben Tages fand die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt, der das amtliche Endergebnis der Wahl feststellte. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis betrug der Vorsprung des Amtsinhabers zwei Stimmen, nach dem amtlichen Endergebnis zwölf Stimmen gegenüber dem zweitplatzierten Mitbewerber.
Der wahlberechtigte Kläger erhob beim Regierungspräsidium Karlsruhe Einspruch gegen die Wahl. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte bei. Der Kläger machte insbesondere eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Amtsinhaber im Zusammenhang mit der Diskussion um einen Alternativstandort für eine örtliche Altenpflegeeinrichtung sowie eine Verletzung von wesentlichen Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses geltend.
Am 02.03.2018 wies das Regierungspräsidium den Einspruch zurück, hielt aber fest, dass die verwaltungsinterne Sichtung von Stimmzetteln wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, namentlich den Öffentlichkeitsgrundsatz, verletze, hierdurch aber das Ergebnis der Wahl nicht habe beeinflusst werden können.
Mit seiner Klage erstrebte der Kläger die Ungültigerklärung der Wahl, hilfsweise die Aufhebung der Feststellung des Wahlergebnisses und die Anordnung der Neufeststellung durch das Regierungspräsidium.
Diese Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.10.2018 – 14 K 3350/18 – ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht begründet. Nach Zustellung des vollständigen Urteils hat der Kläger die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu beantragen.